BFH: Keine Anwendung des StraBEG auf Veranlagungsfehler des FA nach fehlerfreier Steuererklärung
Der BFH hat mit Urteil vom 4.12.2012 - VIII R 50/10 - wie folgt entschieden:
1. Wer eine fehlerfreie Steuererklärung abgegeben hat, begeht keine Steuerhinterziehung, wenn er in einem Folgejahr einen vom FA zu Unrecht bestandskräftig festgestellten Verlustvortrag geltend macht.
2. Hat das FA die erforderlichen Informationen durch die Steuererklärung erhalten, scheidet die Annahme einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen aus, weil der Steuerpflichtige nicht verpflichtet ist, Fehler des FA richtigzustellen. 3. Ein Veranlagungsfehler des FA ist kein Anlass für die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung im Sinne des StraBEG vom 23.12.2003 (BGBl. I 2003, 2928).
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