BFH: Kaufvertragliche Übernahme der Kosten einer noch durchzuführenden „Ausgleichsmaßnahme an anderer Stelle“
Der BFH hat durch Urteil vom 28.10.2009 – II R 18/08 – entschieden: Verpflichtet sich eine Stadt als Verkäuferin eines Grundstücks, auf dem die vom Erwerber beabsichtigte Nutzung einen naturschutzrechtlichen Eingriff erfordert, die noch ausstehende Ausgleichsmaßnahme an anderer Stelle (§ 135a Abs. 2 BauGB) durchzuführen, und verpflichtet sich der Erwerber zur Zahlung der dadurch entstehenden Kosten, sind diese auch dann Teil der Gegenleistung sowie der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer, wenn die Ausgleichsmaßnahme an anderer Stelle dem erworbenen Grundstück i. S. v. § 9 Abs. 1a S. 2 BauGB zugeordnet worden ist.
Volltextdes Urteils: // BB-ONLINE BBL2010-405-3