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Steuerrecht
22.03.2013
Steuerrecht
BFH: KSt-Belastung des Betriebsstättengewinns einer ungarischen Kapitalgesellschaft vor EU-Beitritt

1. Die Grundsätze des EuGH-Urteils vom 23.2.2006 – C-253/03, CLT-UFA (Slg. 2006, I-1831) zur unionsrechtlichenNiederlassungsfreiheit,wonach die Gewinne der Zweigniederlassung einer Gesellschaft, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, nicht mit einem höheren Steuersatz belastetwerden dürfen als die Gewinne einer Tochtergesellschaft einer solchen Gesellschaft, die ihre Gewinne voll an die Muttergesellschaft ausschüttet, sind auf die Niederlassungsfreiheit des Art. 44 Abs. 3 EA-Ungarn nicht übertragbar.
2. Die Grundsätze des EuGH-Urteils „CLT-UFA“ sind auch nicht im Rahmen des Diskriminierungsverbots des Art. 24 Abs. 2 Satz 1 DBA-Ungarn anwendbar.
3. Vor dem Beitritt Ungarns zur EU kann sich eine ungarische Kapitalgesellschaft nicht auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG berufen.

BFH, Urteil vom 19.12.2012 – I R 73/11

Volltext: BB-ONLINE BBL2013-725-5 unter www.betriebs-berater.de

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