FG Schleswig-Holstein: Inhaltliche Bestimmtheit eines GrESt-Änderungsbescheids
Das FG Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 27.9.2011 - 3 K 74/07 - wie folgt entschieden: Der Änderungsbescheid einer GrESt-Festsetzung ist nicht wegen fehlender inhaltlich hinreichender Bestimmtheit i. S. des § 119 Abs. 1 AO nichtig, wenn er zwar zur Sachverhaltsbezeichnung im Festsetzungsteil eine abweichende (falsche) notarielle Urkundenrollen-Nummer enthält, den dezidierten Erläuterungen des Bescheides und der Benennung der – jedem grunderwerbsteuerrechtlich relevanten Vorgang eigenen – GrESt- Nummer zweifelsfrei und hinreichend klar entnommen werden kann, welcher GrESt-Bescheid geändert werden soll und welcher Sachverhalt betroffen ist. Der BFH hat die Revision zugelassen, das Revisionsverfahren trägt das Aktenzeichen II R 2/13.
(Quelle: PM FG Schleswig-Holstein vom 28.3.2013)