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Steuerrecht
02.03.2012
Steuerrecht
EuGH: Indirekte Steuern auf Ansammlung von Kapital

Der EuGH hat im Urteil vom 16.2.2012 – C-372/ 10 – entschieden: Im Fall eines Staates, der, wie die Republik Polen, der Europäischen Union am 1.5.2004 beigetreten ist, ist Art. 7 Abs. 1 der RL 69/335/EWG des Rates vom 17.7.1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der durch die RL 85/303/EWG des Rates vom 10.6.1985 geänderten Fassung, wenn weder die Akte über den Beitritt dieses Staates zur Europäischen Union noch ein anderer Rechtsakt der Europäischen Union eine Ausnahmeregelung enthält, dahin auszulegen, dass die in diesem Artikel zwingend vorgeschriebene Steuerbefreiung nur für die unter diese – geänderte – RL fallenden Vorgänge gilt, die in diesem Staat am 1.7.1984 von der Gesellschaftsteuer befreit waren oder einem ermäßigten Gesellschaftsteuersatz von 0,50 v. H. oder weniger unterlagen. Art. 5 Abs. 3 erster Gedankenstrich der RL 69/ 335, der von der Besteuerungsgrundlage „den Betrag der für die Erhöhung des Kapitals herangezogenen Eigenmittel der Kapitalgesellschaft, die bereits der Gesellschaftsteuer unterlegen haben“, ausnimmt, ist dahin auszulegen, dass er unabhängig davon anwendbar ist, ob es sich um Mittel der Gesellschaft, deren Gesellschaftskapital erhöht wird, handelt oder um solche, die von einer anderen Gesellschaft kommend dieses Kapital erhöhen.

Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2012-605-1 unter www.betriebs-berater.de
(Quelle: www.curia.europa.eu)

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