FG Münster: Hygienefachkrankenpfleger erbringt umsatzsteuerfreie Leistungen
Das FG Münster hat mit Urteil vom 13.12.2011 - 15 K 4458/08 U - wie folgt entschieden: Zu den umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen gehören auch Leistungen, die zum Zweck der Vorbeugung erbracht werden. Dementsprechend stellten nach der Rechtsprechung des BFH auch infektionshygienische Leistungen eines Arztes Heilbehandlungen dar. Dass der Kläger als Hygienekrankenpfleger kein Arzt sei, steht der Steuerbefreiung nicht entgegen, weil er als Fachkrankenpfleger eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit i. S. v. § 4 Nr. 14 UStG ausübt. Da auch Altenheime der infektionshygienischen Überwachung unterliegen, erstreckt sich die Steuerbefreiung ggf. auch auf diesen Tätigkeitsbereich. Der Kläger berät vorliegend insbesondere Krankenhäuser und Altenheime, erstellt Hygienekonzepte und -pläne und führt Fortbildungsveranstaltungen durch.
Gegen dieses Urteil hat der BFH jetzt die Revision zugelassen (Az.: XI R 11/13).
(Quelle: PM FG Münster vom 15.5.2013)