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Steuerrecht
04.02.2019
Steuerrecht
BMF: Haftung für Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet (§§ 22f, 25e und 27 Abs. 25 UStG)

Durch Art. 9 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 (BGBl I, 2338) wurden § 22f – Besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes – und § 25e – Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz – in das UStG eingefügt. Zudem wurde in § 27 UStG – Allgemeine Übergangsvorschriften – ein neuer Abs. 25 eingefügt. Die vorgenannten Regelungen traten gem. Art. 20 Abs. 3 des o. g. Gesetzes am 1.1.2019 in Kraft.

Danach sollen die Betreiber elektronischer Marktplätze im Sinne von § 25e Abs. 5 und 6 UStG zum einen künftig bestimmte Daten ihrer Nutzer, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt, aufzeichnen. Zum anderen sollen sie unter bestimmten Voraussetzungen für die entstandene und nicht abgeführte Umsatzsteuer aus den auf ihrem elektronischen Marktplatz ausgeführten Umsätzen in Haftung genommen werden können. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie Unternehmer, die im Inland steuerpflichtige Umsätze erzielen und hier steuerlich nicht registriert sind, auf ihrem Marktplatz Waren anbieten lassen. Das BMF hat sich zu Details in dem vorliegenden Schreiben geäußert.

BMF, Schreiben vom 28.1.2019 – III C 5 – S 7420/19/10002 :002

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