BFH: Gewerbesteuerlicher Verlustvortrag bei atypisch stiller Gesellschaft
Durch Urteil vom 22.1.2009 – IV R 90/05 – hat der BFH entschieden: 1. Mit dem Ausscheiden des stillen Gesellschafters aus einer atypisch stillen Gesellschaft geht der Verlustvortrag verloren, soweit der Fehlbetrag auf den ausscheidenden Gesellschafter entfällt. Dies gilt auch dann, wenn der ausscheidende stille Gesellschafter über eine andere Personengesellschaft (Obergesellschaft) mittelbar weiterhin an der atypisch stillen Gesellschaft (Untergesellschaft) beteiligt ist. 2. Bis zu diesem Zeitpunkt angefallene positive Gewerbeerträge der Gesellschaft werden noch um Verluste früherer Jahre gekürzt, soweit sie nicht zuvor mit etwaigen Verlusten, die nach dem Ausscheiden des Gesellschafters im Erhebungszeitraum entstanden sind, zu verrechnen sind.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2009-747-3