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Steuerrecht
04.04.2012
Steuerrecht
FG Hamburg: GewStG verfassungswidrig?

Das FG Hamburg hat mit Beschluss vom 29.2.2012 – 1 K 138/10 – dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob die ab dem Jahr 2008 wesentlich geänderte gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen und Mieten mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist. In dem zugrunde liegenden Verfahren pachtete die Klägerin die für ihren Tankstellenbetrieb wesentlichen Wirtschaftsgüter. Die Pachtzinsen wurden im Rahmen der ESt bzw. KSt als Betriebsausgaben berücksichtigt und minderten den zu versteuernden Gewinn. Die abweichende Rechtslage bei der Gewerbebesteuerung, bei der u. a. Zinsen, Mieten und Pachten (§ 8 Nr. 1 Buchst. a, d und e GewStG) dem Gewinn wieder hinzugerechnet werden, hält das FG wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG für verfassungswidrig. Im Bereich des Steuerrechts fordere der allgemeine Gleichheitssatz eine gleichmäßige Belastung aller Steuerpflichtigen nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit, die unter Berücksichtigung des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 GG) zu bestimmen sei. Erwirtschafte der Gewerbetreibende mit seinem Betrieb einen Ertrag und werde dieser besteuert, ohne Aufwendungen – wie etwa im Streitfall die Pachtzinsen – zu berücksichtigen, sei das sog. Ist-Leistungsfähigkeitsprinzip verletzt. Rechtfertigungsgründe, die diesem Prinzip mindestens gleichrangig seien, gebe es hierfür nicht. Die bisher angenommenen Rechtfertigungsgründe (z. B. Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer, Äquivalenzprinzip, Gleichstellung des Fremdkapitaleinsatzes mit dem Eigenkapitaleinsatz) hält der Senat für unzureichend.
(Quelle: Newsletter FG Hamburg vom 30.3.2012)
Volltext des Beschl.: // BB-ONLINE BBL2012-929-3 unter www.betriebs-berater.de

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