Bundesrat: Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
Der Bundesrat hat in seiner 924. Sitzung am 11.7.2014 dem vom Deutschen Bundestag am 3.7.2014 verabschiedeten Gesetz zugestimmt. U. a. wird im EStG für den erweiterten Inlandsbegriff der Begriff „Festlandsockel“ durch „Ausschließliche Wirtschaftszone“ ersetzt (§ 1 Abs. 1S. 2 EStG), Erträge aus dem Ankauf gebrauchter Lebensversicherungen werden durch eine Ergänzung des § 20 Abs. Nr. 6 EStG der Besteuerung unterworfen, beim Handel mit Fremdwährungsbeträgen wird die Fifo-Methode wieder eingeführt (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG) und durch Änderung des § 43b Abs. 2 S. 1 und des § 50g EStG wird die RL 2013/13/EU (Beitritt Kroatiens zur EU und der damit einhergehende Änderungsbedarf von EU-RL) in nationales Recht umgesetzt. Im Umsatzsteuerrecht tritt die Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen abweichend von der BFH-Rechtsprechung künftig wieder unabhängig davon ein, ob sie der Empfänger für eine von ihm erbrachte Bauleistung verwendet (§ 13 Abs. 5 S. 2 ff. UStG). Voraussetzung ist, dass er ein Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt. Hierüber erteilt das FA eine auf längstens drei Jahre befristete Bescheinigung. Zudem ist Ort der steuerlichen Leistung für Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an private Kunden künftig der Wohnort des Kunden (§ 3a Abs. 5 UStG). Unternehmer, die solche Leistungen erbringen, müssen sich daher grundsätzlich in Deutschland umsatzsteuerlich erfassen lassen und hier ihren Melde- und Erklärungspflichten nachkommen. Alternativ können sie aber auch die neue Verfahrenserleichterung des „Mini-One-Stop-Shop“ in Anspruch nehmen (§ 18 Abs. 4e und § 22 Abs. 1S. 4 UStG).
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