BFH: Fortgeltung des Schwerbehindertenausweises
Der BFH hat mit Beschluss vom 11.3.2014 – VI B 95/13 - entschieden: 1. Wird bei einem schwerbehinderten Menschen der Grad der Behinderung von 80 oder mehr auf weniger als 50 herabgesetzt, ist dies einkommensteuerrechtlich ab dem im Bescheid genannten Zeitpunkt zu berücksichtigen. Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte sowie Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung können daher nichtmehr nach § 9 Abs. 2 Satz 3Nr. 1 EStG bemessen werden. Es bedarf keiner grundsätzlichen Klärung, dass § 116 Abs. 1 SGB IXoder § 38 Abs. 1 SchwbG im Steuerrecht nicht anzuwenden ist. 2. § 9 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 EStG ist keine Schutzvorschrift für Schwerbehinderte i. S. des § 38 Abs. 1 SchwbG bzw. besondere Regelung für schwerbehinderte Menschen i. S. des § 116 Abs. 1 SGB IX.