BFH: Finanzielle Eingliederung einer Organgesellschaft
Der BFH hat im Urteil vom 1.12.2010 – XI R 43/08 – entschieden: Eine finanzielle Eingliederung i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 UStG setzt sowohl bei einer Kapitalgesellschaft als auchbei einer Personengesellschaft als Organträger eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung der Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft an der Organgesellschaft voraus. Deshalb reicht es auch für die finanzielle Eingliederung einer GmbH in eine Personengesellschaft nicht aus, dass letztere nicht selbst, sondern nur ihr Gesellschafter mit Stimmenmehrheit an der GmbH beteiligt ist (Änderung der Rechtsprechung im BFH-Urteil vom 20.1.1999 – XI R 69/97, BFH/NV 1999, 1136). Das Fehlen einer eigenenmittelbaren oder unmittelbaren Beteiligung der Gesellschaft kann nicht durch einen Beherrschungsvertrag und Gewinnabführungsvertrag ersetzt werden.
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