FG Münster: FA hat Darlegungslast für die Versagung des Vorsteuerabzuges wegen betrügerischen Handelns
Das FG Münster hat mit Beschluss vom 12.12.2013 -5 V 1934/13 U - wie folgt entschieden: Das FA trägt regelmäßig die objektive Feststellungslast für die eine Versagung des Vorsteuerabzugs begründenden Umstände wegen eines betrügerischen Handelns. Es muss konkrete Anhaltspunkte darlegen, aus denen sich ergibt, dass der Unternehmer von seiner Einbeziehung in einen Umsatzsteuerbetrug gewusst habe bzw. hätte wissen können oder müssen. Das hat das FG Münster im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes festgestellt. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BFH sei der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer nicht verpflichtet, einen echten „Negativbeweis“ dahin zu führen, dass er keine Anhaltspunkte für etwaige Ungereimtheiten in Bezug aufden Leistenden und/oder die Leistung hatte. Dies gelte auch in Bezug auf einenvermeintlichen Scheinsitz des Lieferers.
(Quelle: PM des FG Münster vom 15.1.2014)
--> Das FG hat die Beschwerde zum BFH zugelassen.