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Steuerrecht
30.07.2019
Steuerrecht
BRH: Europäische Zusammenarbeit bei der Umsatzbesteuerung elektronischer Dienstleistungen intensivieren

„Die Umsatzbesteuerung elektronischer Dienstleistungen in der Europäischen Union muss verbessert werden. Ziel der  Mitgliedstaaten sollte es sein, die Mehrwertsteuer EU-weit korrekt festzusetzen. Dies erfordert eine deutlich engere Zusammenarbeit der  Mitgliedstaaten als bisher“, sagte der Präsident des Bundesrechnungshofes Kay Scheller anlässlich der Veröffentlichung eines gemeinsamen Berichts des Bundesrechnungshofes (BRH) und des Obersten Kontrollamtes der Tschechischen Republik (NK) zu dem neuen Besteuerungsverfahren Mini-One-Stop-Shop (MOSS).

Das MOSS-Verfahren steht seit dem 1.1.2015 EUweit zur Verfügung und dient der Besteuerung elektronischer Dienstleistungen an private Abnehmer. Ein deutscher Unternehmer, der solche Leistungen in der Europäischen Union ausführt, kann für alle Länder, in denen er Abnehmer hat, eine Erklärung in Deutschland abgeben und die fällige Umsatzsteuer in Deutschland zahlen. Ausländische Unternehmer können dies in ihren Mitgliedstaaten ebenso handhaben. Dadurch wird es für Unternehmer einfacher, ihren steuerlichen Pflichten in der Europäischen Union nachzukommen.

Für die Finanzbehörden ist das MOSS-Verfahren allerdings noch nicht der große Wurf. Zu diesem Ergebnis kommen der BRH und das NK. Sie haben in Deutschland und Tschechien strukturelle Mängel identifiziert, die eine wirksame Verwaltung der Mehrwertsteuer im MOSS-Verfahren beeinträchtigen und dazu führen können, dass die Mehrwertsteuer nicht korrekt festgesetzt und erhoben wird. So prüften die Finanzbehörden beispielsweise nur in wenigen Einzelfällen, ob die Unternehmer ihre MOSS-Umsätze richtig und vollständig erklärten. Ursächlich hierfür war der hohe administrative Aufwand für die Beschaffung der notwendigen Informationen. Basierend auf ihren nationalen Prüfungen legen die beiden Rechnungshöfe gemeinsame Empfehlungen vor, wie das Verfahren verbessert werden kann. Sie regen an, die steuerliche Kontrolle von Unternehmern im MOSS-Verfahren zu verstärken und dabei neu eingeführte Instrumente der behördlichen Zusammenarbeit zu nutzen. Bei der Umsetzung dieser Empfehlungen wird eine große Rolle spielen, inwieweit es den Mitgliedstaaten gelingt, nationale Interessen zugunsten eines „europäischen Steueraufkommens“  zurückzustellen.

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