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Steuerrecht
08.03.2012
Steuerrecht
BFH: EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug aus Strafverteidigerkosten

Der BFH hat dem EuGH durch Entscheidung vom 22.12.2011 – V R 29/10 – folgende Fragen vorgelegt:
1. Bestimmt sich der von der EuGH-Rechtsprechung bei der Auslegung des Begriffs für „Zwecke seiner besteuerten Umsätze“ i. S. v. Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der RL 77/388/EWG als maßgeblich erachtete direkte und unmittelbare Zusammenhang
– nach dem objektiven Inhalt der vom Steuerpflichtigen bezogenen Leistung (hier: Tätigkeit eines Strafverteidigers, damit eine natürliche Person nicht strafrechtlich verurteilt wird) oder
– nach dem Entstehungsgrund der bezogenen Leistung (hier: wirtschaftliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen, bei der angeblich eine Straftat durch eine natürliche Person begangen wurde)? 2. Falls es auf den Entstehungsgrund ankommt: Ist ein Steuerpflichtiger, der eine Leistung zusammen mit einem Angestellten in Auftrag gibt, gem. Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der RL 77/388/ EWG zum vollen oder nur zum anteiligen Vorsteuerabzug berechtigt und welche Anforderungen bestehen bei Bezug einer Leistung durch mehrere Empfänger an die Rechnungserteilung gem. Art. 22 Abs. 3 Buchst. b fünfter Gedankenstrich der RL 77/388/EWG?

Volltext der Entsch.: // BB-ONLINE BBL2012-669-6 unter www.betriebs-berater.de

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