EuGH: Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen – Methode der Befreiung mit Progressionsvorbehalt im Wohnmitgliedstaat
Der EuGH hat mit Urteil vom 11.9.2014 – C‑489/13 (Ronny Verest, Gaby Gerards gegen Belgien) - wie folgt entschieden: Art. 63 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, sofern sie bei der Anwendung einer in einem Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Progressionsklausel allein deshalb zu einem höheren Einkommensteuersatz führt, weil die Methode zur Ermittlung der Einkünfte aus Immobilien darauf hinausläuft, dass Einkünfte aus in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen nicht vermieteten Immobilien höher bewertet werden als Einkünfte aus solchen Immobilien, die im erstgenannten Mitgliedstaat gelegen sind. Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung dies bewirkt.