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Steuerrecht
30.11.2010
Steuerrecht
Niedersächsisches FG: Ehegattensplitting auch für eingetragene Lebenspartnerschaften

Das Niedersächsische FG hat durch Urteil vom 9.11.2010 - 10 V 309/10 - entschieden: Der Ausschluss von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft von der Anwendung der Regelungen über das Ehegattensplitting ist verfassungswidrig. Wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe sei es dem Gesetzgeber grundsätzlich zwar nicht verwehrt, diese gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen. Gehe die Förderung der Ehe jedoch mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese mit der Ehe vergleichbar seien, rechtfertige die bloße Verweisung auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung nicht. Zwar habe der BFH in der Vergangenheit die steuerliche Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerschaften für gerechtfertigt erachtet. In Anbetracht des Beschlusses des BVerfG vom 21.7.2010 - 1 BvR 611/07 und 1 BvR 2464/07 -könne diese Rechtsprechung jedoch nicht mehr aufrechterhalten werden. Es könne dahinstehen, ob die Eignung der Ehe gegenüber der Lebenspartnerschaft zur Zeugung gemeinsamer Kinder den Splittingtarif zugunsten von Ehegatten rechtfertige. Das geltende Recht mache nämlich die Privilegierung der Ehe nicht vom Vorhandensein gemeinsamer Kinder abhängig, sondern differenziere gerade nicht zwischen kinderlosen Ehen und solchen, aus denen Kinder hervorgegangen seien.

Das FG hat die Beschwerde zum BFH zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH liegt derzeit noch nicht vor.


(PM Niedersächsisches FG vom 30.11.2010)

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