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Steuerrecht
17.06.2011
Steuerrecht
FG Berlin-Brandenburg: Dozententätigkeit im Besucherdienst des Bundestags umsatzsteuerpflichtig

Das FG Berlin-Brandenburg hat durch Urteil vom 19.1.2011 - 7 K 7122/08 - entschieden, dass die Tätigkeit als freier Mitarbeiter bei dem Besucherdienst des Deutschen Bundestags ist eine umsatzsteuerpflichtige Leistung darstellt. Der Betreffende sei als Unternehmer anzusehen, weil er keinen Anspruch auf Sozialleistungen gehabt habe, sondern allein auf Honorarbasis und somit auf eigenes Risiko tätig geworden sei. Eine möglicherweise entgegenstehende arbeits- und sozialrechtliche Beurteilung sei für die steuerrechtliche Wertung nicht bindend. Zudem sei der Kläger nicht weisungsgebunden gewesen. Soweit es Vorgaben für seine Tätigkeit gegeben habe, seien diese lediglich ganz allgemein thematischer und methodischer Art gewesen; letztlich sei der Kläger aber als eigenverantwortlicher Dozent tätig geworden. Auch Umsatzsteuerbefreiungstatbestände, insbesondere die Befreiung für private Schulen und ähnliche Einrichtungen sowie die Befreiung für selbständige Lehrer an Hochschulen oder privaten Schulen, seien nicht erfüllt, weil weder der Kläger selbst noch der Deutsche Bundestag über eine Bescheinigung verfügten, die sie als eine solchermaßen begünstigte Bildungseinrichtung auswies. Die Umsatzsteuerfreiheit ergebe sich auch nicht aus europarechtlichen Vorgaben. Auf diese könne sich ein Steuerpflichtiger zwar berufen, wenn die entsprechenden Regelungen nicht in das nationale Recht übernommen worden sind. Die einschlägigen Tatbestände seien jedoch ebenfalls nicht erfüllt. Von der Umsatzsteuer zu befreien seien u. a. die Tätigkeit von Privatlehrern, jedoch sei der Kläger den Besuchern des Deutschen Bundestages nicht aufgrund eigener Rechts- und Leistungsbeziehungen gegenübergetreten, sondern sei lediglich im Rahmen der vom Besucherdienst des Bundestages durchgeführten Aus- und Fortbildungsveranstaltungen tätig geworden.

Der Kläger hat gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt (Az. des BFH: V B 22/11).

(PM FG Berlin-Brandenburg vom 25.5.2011)

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