: BMF DBA-USA – Partiarische Darlehen
Das BMF hat im Schreiben vom 28.2.2011 – IV B 5 – S 1301 – USA/10/10006 – klargestellt: Der BFH hat durch Urteil vom 19.5.2010 – I R 75/ 09 – zum DBA-USA 1989 entschieden, dass das Anrechnungsverfahren gemäß Art. 23 Abs. 2 S. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa DBA-USA 1989 nicht auf aus US-Quellen stammende Zinseinkünfte aus einem gewinnabhängigen Darlehen i. S. d. Art. 10 Abs. 5 DBA-USA 1989 anzuwenden ist. Eine Doppelbesteuerung wird vielmehr nach Maßgabe von Art. 23 Abs. 2 S.1 Buchst. a S. 1 DBA-USA 1989 durch Freistellung der Zinseinkünfte von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer vermieden. Darüber hinaus hat der BFH festgestellt, dass die auf das partiarische Darlehen gezahlten Zinsen als aus den USA stammend anzusehen sind (Art. 23 Abs. 3 S. 2 DBA-USA 1989).
Hinsichtlich vergleichbarer Sachverhalte, auf die das DBA US i. d. F. des Änderungsprotokolls vom 1.6.2006 (DBA-USA) anzuwenden ist, wird darauf hingewiesen, dass nach Art. 23 Abs. 4 Buchst. b DBA-USA die Freistellung von Einkünften entfällt, wenn die USA die Einkünfte zwar nach dem Abkommen besteuern können, durch ihr innerstaatliches Recht jedoch an der Besteuerung gehindert sind, z. B. weil sie bestimmte Zinsen, die Personen zufließen, die in den USA nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht besteuern.
--> Dazu erscheint in Kürze ein Entscheidungsreport von Becker.