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Steuerrecht
10.05.2011
Steuerrecht
OFD Karlsruhe: Ausstellung von Unternehmerbescheinigungen

Die OFD Karlsruhe hat durch Verfügung vom 5.4.2011 – S 7340 – zur Ausstellung von Unternehmerbescheinigungen Stellung genommen: Die Bescheinigung zur Vorlage bei zentralen Erstattungsstellen in Drittstaaten im Vorsteuervergütungsverfahren darf nur Unternehmern erteilt werden, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Erzielt der Unternehmer nur steuerfreie Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen oder ist er Kleinunternehmer i. S. d. § 19 Abs. 1 oder pauschalierender Land- und Forstwirt (§ 24 Abs. 1 UStG) darf die Bescheinigung nicht erteilt werden (Abschn. 18.16 Abs. 2 UStAE). Außerdem ist eine Bescheinigung nicht zu erteilen, wenn die Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat beantragt wird. In diesen Fällen erfolgt seit dem 1.1.2010 die Bestätigung der Unternehmereigenschaft durch das BZSt.
 
Die steuerliche Erfassung und die Unternehmereigenschaft kann auch bestätigt werden,wenn dies für die Erfassung und Registrierung in einem anderen EU-Mitgliedstaat erforderlich ist. In der Bescheinigung ist darauf ausdrücklich hinzuweisen. Andere allgemeine Bestätigungen zur Unternehmereigenschaft, die der Antragsteller gegenüber seinen Leistungsempfängern als „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ für Zwecke des Vorsteuerabzugs verwenden will, sind nicht zu erteilen. Es ist Sache des leistenden Unternehmers, seinen Leistungsempfängern die Unternehmereigenschaft in geeigneter Weise zu belegen.

Hinsichtlich der Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland gilt: Ist es für den Leistungsempfänger ungewiss, ob der leistende Unternehmer im Zeitpunkt der Leistungserbringung im Inland ansässig ist oder eine Betriebsstätte inne hat, schuldet der Leistungsempfänger die Steuer nur dann nicht, wenn ihm der leistende Unternehmer durch eine Bescheinigung des zuständigen FA nachweist, dass er kein im Ausland ansässiger Unternehmer ist. Für die Ausstellung der Bescheinigung ist der Vordruck USt 1 TS zu verwenden. Bei der Frage, ob die Bescheinigung ausgestellt wird, ist der USt-Hauptsachgebietsleiter zu beteiligen.
 
Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist auf ein Jahr zu beschränken. Ist nicht auszuschließen, dass der leistende Unternehmer nur für eine kürzere Dauer als ein Jahr im Inland ansässig bleibt, ist die Gültigkeit der Bescheinigung entsprechend zu befristen.

Volltext derVerf.: // BB-ONLINE BBL2011-1238-1 unter www.betriebs-berater.de

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