VG Berlin: Auskunftspflicht der Finanzverwaltung
Das VG Berlin hat mit Urteil vom 23.8.2013 -VG 27 K 159.13 - wie folgt entschieden: Das VG Berlin hat einem Auskunftsbegehren eines Presseverlags gegen die Senatsverwaltung für Finanzen teilweise stattgegeben. Der Presseverlag hatte in Zusammenhang mit den Folgen der Einstellung der sogenannten Anschlussförderung im öffentlich geförderten Wohnungsbau in Berlin u. a. Auskunft über die Gewährung und Rückforderung von Körperschaftsteuergutschriften an die den Wohnungsbau finanzierenden Banken, über die Inanspruchnahmedes Landes ausAusfallbürgschaften sowie über Absprachen zwischen Finanzverwaltungund Bankenverlangt.
Die 27. Kammer des VG hat die Senatsverwaltung für Finanzen verurteilt, Auskunft zu geben, soweit es um organisatorische Vorkehrungen der Finanzverwaltung zur Sicherstellung der Rückforderung der den Banken gewährten Steuerermäßigungen nach § 17 BerlinFG im Falle vorzeitiger bankenseitiger Kündigung des Darlehens geht. Soweit der Presseverlag darüber hinaus Auskunft zum Umfang der Körperschaftsteuergutschriften sowie zu etwaigen Absprachen über die Inanspruchnahme aus Ausfallbürgschaften im Gegenzug zu der Nichtrückforderung von Steuerermäßigungen begehrte, hat das Gericht die Klage abgewiesen. Soweit diese Informationen der Finanzverwaltung überhaupt vorlägen, stehe der Bekanntgabe jedenfalls das Steuergeheimnis entgegen.
(Quelle: PM VG Berlin vom 26.8.2013)