FG Rheinland-Pfalz: Aufwendungen für Reinigung von Berufskleidung abzugsfähig
Das FG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 28.9.2010 – 2 K 1638/09 – zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen Reinigungskosten für Kleidung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt werden können. – Ein Thema, das auch und gerade im Rahmen von Nettolohnvereinbarungen eine Rolle spielen kann. Aufwendungen für die Reinigung von Kleidung seien grundsätzlich nichtabzugsfähige Kosten der allgemeinen Lebensführung. Das gelte auch dann, wenn die Bekleidung nahezu ausschließlich während der Berufsausübung getragen werde, etwa weil der Arbeitgeber das Tragen entsprechender Kleidung anordne. Von diesem Grundsatz sei die Reinigung „typischer Berufskleidung“ ausgenommen. Die Einordnung eines Kleidungsstücks als typische Berufskleidung scheide allerdings dann schon aus, wenn seine Benutzung als normale bürgerliche Kleidung im Rahmen des Möglichen und Üblichen liege. Nach diesen Maßstäben handele es sich bei den vom FA nicht anerkannten Kleidungsstücken, der Hose und den Socken, nicht um typische Berufskleidung. Die von der Klägerin in „normalen“ Geschäften erworbenen weißen Hosen und Socken stellten Alltagskleidung dar, die üblicherweise von jedermann getragen werden könnten. Hinzu komme, dass die Aufnäher mit dem Emblem der Einrichtung von der Klägerin selbst angebracht worden seien, ohne dass ein anderer Grund als der erkennbar sei, dass die Klägerin – wie in der mündlichen Verhandlung eingeräumt – damit den Charakter der Kleidung als Berufskleidung habe belegen wollen. Die in Anlehnung an die Erfahrungswerte der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. erfolgte Schätzung des FA hinsichtlich der Höhe der Reinigungskosten sei nicht zu beanstanden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen.
(PM FG Rheinland-Pfalz vom 25.11.2010)