BFH: Aufteilung der Aufwendungen für gemischt veranlasste Reise
Der Große Senat des BFH hat mit Beschluss vom 21.9.2009 – GrS 1/06 – seine Rechtsprechung zur Beurteilung gemischt (beruflich und privat) veranlasster Aufwendungen geändert. Ein Abzug der Aufwendungen kommt nur dann insgesamt nicht in Betracht, wenn die – für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden – beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge (z. B. bei einer beruflich/privaten Doppelmotivation für eine Reise) so ineinander greifen, dass eine Trennung nicht möglich ist, wenn es also an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung fehlt. Damit hat der Große Senat die bisherige Rechtsprechung aufgegeben, die in § 12 Nr. 1 S. 2 EStG ein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischt veranlasste Aufwendungen gesehen hatte. Von der Änderung der Rechtsprechung sind allerdings solche unverzichtbaren Aufwendungen für die Lebensführung nicht betroffen, die durch die Vorschriften zur Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums pauschal abgegolten oder als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind (z. B. Aufwendungen für bürgerliche Kleidung oder für eine Brille).
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-->Der BFH betont ausdrücklich, dass das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Veranlassungsbeiträge es jedoch im Einzelfall erfordern könne, einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder ganz von einer Aufteilung abzusehen.