FG Berlin: Auch der geringverdienende Ehegatte kann Aufteilung der Steuerschuld beantragen
Wenn ein Ehegatte nachträglich die Aufteilung der gemeinsamen Steuerschuld beantragt, wird berechnet, inwieweit die gemeinsame Steuerschuld der - zunächst zusammen veranlagten -Ehegatten auf die einzelnen Ehepartner entfällt. Dagegen kann der andere Ehegatte sich nicht wehren, wie sich aus der Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg vom 16.9.2009 - 7 K 7453/06 B ergibt.
In dem entschiedenen Fall hatte ein Ehemann, der stets deutlich weniger verdient hatte als seine Ehefrau und von dieser finanziell unterstützt worden war, einen solchen Aufteilungsantrag gestellt. Die - mittlerweile von ihrem Mann geschiedene - Ehefrau wandte sich dagegen mit dem Argument, die Aufteilung der Steuerschuld stelle für sie eine Schikane dar. Ebenso wie ein Antrag auf getrennte Veranlagung unwirksam sei, wenn ein Ehegatte keine oder nur geringe eigene Einkünfte habe, dürfe in einer solchen Situation auch nachträglich einem Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nicht stattgegeben werden. Der geringer verdienende Ehegatte müsse sich vielmehr an der Zusammenveranlagung festhalten lassen.
Dem folgten die Richter nicht; sie sahen ein berechtigtes Interesse des Ehemannes an dem Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld als gegeben an, da er danach erhebliche Steuererstattungen erhielt. Die Ehefrau hatte demgegenüber eine wesentlich höhere Nachzahlung zu leisten, als dies zunächst der Fall gewesen war. Hätte die Ehefrau die ursprüngliche geringere Nachzahlung sogleich fristgerecht geleistet, wäre eine Aufteilung der Steuerschuld nicht mehr in Betracht gekommen - der Ex-Ehemann hätte dann keine Steuererstattung mehr erlangen können.
Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen.
(PM FG Berlin v. 6.10.2009).