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Steuerrecht
05.09.2012
Steuerrecht
FG Köln: Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer

Das FG Köln hat im Urteil vom 27.8.2012 – 2 K 2241/02 – entschieden: Für die Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer ist es nicht ausreichend, wenn eine Bank die anrechenbare ausländische Steuer lediglich aus dem Körperschaftsteuersatz ableitet und bescheinigt. Denn hieraus ergibt sich nicht, dass die Steuer von dem ausländischen Unternehmen auch tatsächlich entrichtet wurde. Das FG hat die Revision zugelassen. – Das Urteil ist z. Zt. noch nicht veröffentlicht, wird aber den Beteiligten in Kürze zugestellt und auf der Homepage des FG Köln (www.FG-Koeln.NRW.de) veröffentlicht werden. In dem Klageverfahren hatte das FG Köln zwei Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH in Luxemburg gestellt. Im Rahmen des bis zum Jahr 2000 geltenden Anrechnungsverfahrens konnte nur die Körperschaftsteuer bei der persönlichen Einkommensteuer des Anteilseigners angerechnet werden, die auf Dividenden einer inländischen Kapitalgesellschaft entfiel. Infolge des ersten Vorlagebeschlusses hielt der EuGH diese Beschränkung für rechtswidrig und schuf damit die Voraussetzung für die Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer (EuGH, 6.3.2007 – C-292/04, Meilicke, EWS 2007, 124). Offen blieb hierbei allerdings, welche formelle Anforderungen an den Nachweis ausländischer Körperschaftsteuer zu stellen sind. Das FG Köln hatte deshalb den Rechtsstreit im Hinblick auf die praktischen Umsetzungsfragen erneut dem EuGH vorgelegt. Im Urteil vom 30.6.2011 – C- 262/09, Meilicke II, EWS 2011, 303, RIW 2011, 648 – hat der EuGH hierzu entschieden, dass die Anrechnung der ausländischen Steuer keine Körperschaftsteuerbescheinigung voraussetze, die dem seinerzeit geltenden deutschen KStG entspreche. Ausreichend aber auch erforderlich seien insoweit Belege, die es den Steuerbehörden erlaubten, klar und genau zu überprüfen, in welcher Höhe die ausländischen Dividenden tatsächlich mit ausländischer Körperschaftsteuer belastet seien.
(PM FG Köln vom 27.8.2012)

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