BMF: Allgemeinverfügung
Dem BZSt liegt eine Vielzahl von Einsprüchen vor, die zum Ziel haben, die Zuteilung der steuerlichen Identifikationsnummer (§ 139b AO) und die Speicherung der Daten i. S. d. § 139b Abs. 3 AO zu unterlassen oder eine bereits zugeteilte steuerliche Identifikationsnummer und die gespeicherten Daten zu löschen. Geltend gemacht wird, die Zuteilung der steuerlichen Identifikationsnummer und die Datenspeicherung seien verfassungswidrig.
Der BFH hat mit Urteil vom 18.1.2012 - II R 49/10 - (BStBl. II 2012, 168) entschieden, dass die Zuteilung der Identifikationsnummer und die dazu erfolgte Datenspeicherung mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und sonstigem Verfassungsrecht vereinbar sind. Ferner hat der BFH entschieden, dass sowohl die Zuteilung der Identifikationsnummer als auch die Datenspeicherung keine Verwaltungsakte darstellen. Die beim BZSt erhobenen Einsprüche gegen die Zuteilung der Identifikationsnummer oder die Datenspeicherung sind somit unzulässig. Sie sind daher durch eine vom BMF erlassene Allgemeinverfügung gem. § 367 Abs. 2b AO zurückgewiesen worden.
Sollten Bürger trotz der Entscheidung des BFH weiterhin der Ansicht sein, die Zuteilung der Identifikationsnummer oder die Datenspeicherung sei verfassungswidrig, können sie trotz der Zurückweisung eines von ihnen eventuell erhobenen Einspruchs ihr Anliegen durch Erhebung einer allgemeinen Leistungsklage oder einer Feststellungsklage weiterverfolgen. Im Hinblick auf die Entscheidung des BFH dürften aber derartige Klagen ebenfalls keinen Erfolg haben.
(Quelle: Mitteilung BMF vom 23.7.2013)
BMF, Allgemeinverfügung vom 22.7.2013 - IV A 3 - S 0625/13/10002
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