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Steuerrecht
13.01.2012
Steuerrecht
FG Hamburg: Abzugsfähigkeit von Strafverteidigerkosten

Das FG Hamburg hat im Urteil vom 14.12.2011 – 2 K 6/11 – entschieden: Die Änderung der Rechtsprechung für Zivilprozesskosten bleibt ohne Auswirkung auf Prozesse wegen vorsätzlich begangener Straftaten. Der Kläger ist wegen Vermögensstraftaten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die aus den Straftaten erlangten Geldbeträge hatte er in verschiedene seiner unternehmerisch tätigen Gesellschaften investiert. Das FG bestätigte das FA in seiner Auffassung, dass die Strafverteidigerkosten keine Werbungskosten darstellen. Diese seien als Folge kriminellen Verhaltens grundsätzlich der privat zu verantwortenden Unrechtssphäre zuzuordnen und nur ausnahmsweise als Werbungskosten oder Betriebsausgaben dann abzugsfähig, wenn die Tat gerade in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen wurde. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt. Die Kosten der Strafverteidigung seien auch nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, weil sie nicht zwangsläufig seien. Zwar entstünden die Kosten in einem solchen Fall als unvermeidbare Folge des gesetzlich vorgesehenen Strafverfahrens; bei vorsätzlich begangenen Taten seien sie jedoch unmittelbare Konsequenz des vermeidbaren, sozial inadäquaten Verhaltens, das zu der Verurteilung geführt habe. Das FG hat die Revision zugelassen.

(FG Hamburg, Mitteilung vom 9.1.2012)

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