BFH: Ablaufhemmung bei Antrag auf unbefristetes Hinausschieben des Beginns der Außenprüfung
Der BFH hat im Urteil vom 1.2.2012 – I R 18/11 – entschieden: Ist ein Antrag auf (befristetes) Hinausschieben des Beginns der Außenprüfung ursächlich für das Hinausschieben des Prüfungsbeginns, entfällt die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 S. 1 2. Alt. AO nur, wenn die Finanzbehörde nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Eingang des Antrags mit der Prüfung beginnt (Anschluss an BFH-Urteil vom 17.3.2010 – IV R 54/ 07, BFHE 229, 20, BStBl. II 2011, 7). Anders kann dies zu beurteilen sein, wenn der Antrag auf Aufschub des Prüfungsbeginns keine zeitlichen Vorgaben enthält. Ist die Finanzbehörde faktisch daran gehindert, den Prüfungsfall bereits im Zeitpunkt der Antragstellung neu in die Prüfungspläne aufzunehmen, endet die Festsetzungsfrist erst zwei Jahre nach Wegfall des Hinderungsgrundes.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2012-994-1 unter www.betriebs-berater.de