BFH: Abkommensrechtliche Behandlung von Vergütungen für die Überlassung von Live-Fernsehübertragungsrechten
Durch Urteil vom 4.3.2009 – I R 6/07 – hat der BFH entschieden: Überlässt eine im Ausland ansässige Gesellschaft einer inländischen Rundfunkanstalt Live-Fernseh Übertragungsrechte an inländischen Sportveranstaltungen zur Ausstrahlung im Inland, so erzielt sie mit den dafür erhaltenen Vergütungen Einkünfte durch im Inland verwertete sportliche Darbietungen i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG 2002, die gemäß § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG 2002 dem Steuerabzug unterliegen. Das gilt auch dann, wenn die ausländische Gesellschaft die Rechte ihrerseits von dem originären Rechteinhaber erworben hat. Erhält eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft Vergütungen für die Überlassung von Live-Fernseh Übertragungsrechten an inländischen Sportveranstaltungen, so dürfen diese nach dem DBASchweiz nicht in Deutschland besteuert werden (entgegen BMF-Schreiben vom 30.5.1995, BStBl. I 1996, 89, Tz. 6).
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2009-1211-6