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Steuerrecht
02.10.2020
Steuerrecht
BFH: Abgrenzung zwischen nicht fristgerecht und lediglich fehlerhaft übermittelten Rentenbezugsmitteilungen/Softwarehersteller als Erfüllungsgehilfe

Der BFH hat mit Urteil vom 6.5.2020 – X R 8/19 – wie folgt entschieden:

1. Die fristgerechte, aber inhaltlich fehlerhafte Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen an die ZfA rechtfertigt nicht die Festsetzung eines Verspätungsgeldes gemäß § 22a Abs. 5 EStG, sofern die Mitteilungen für die Finanzverwaltung zum Zwecke der Besteuerung der Alterseinkünfte verarbeitungsfähig sind (Anschluss an Senatsurteil vom 20.02.2019 - X R 28/17, BFHE 264, 165, BStBl II 2019, 430, Rz 72 ff.).

2. Ein Unternehmer, der eine auf die Verhältnisse des Mitteilungspflichtigen zugeschnittene Software konkret für die Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen herstellt, ist --anders als beim Vertrieb von Standardsoftware-- insoweit dessen Erfüllungsgehilfe (Anschluss an Senatsurteil vom 20.02.2019 - X R 29/16, BFHE 264, 154, BStBl II 2019, 425, Rz 37 ff.).

(Amtliche Leitsätze)

Volltext BB-Online BBL2020-2265-1

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