R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Steuerrecht
13.05.2011
Steuerrecht
BZSt: Abgabefrist für Zusammenfassende Meldung seit 1.7.2010

Die ZM ist bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums abzugeben. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Unternehmer vom zuständigen FA für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung eine Dauerfristverlängerung (§§ 46 bis 48 UStDV) gewährt wurde. Meldezeitraum für innergemeinschaftliche Warenlieferungen (§ 18a Abs. 6 UStG) und Lieferungen i. S. d. § 25b Abs. 2 UStG ist im Regelfall der Kalendermonat (§ 18a UStG). Ausnahmsweise ist der Meldezeitraum das Kalendervierteljahr, soweit die Summe der Bemessungsgrundlagen für diese meldepflichtigen Umsätze weder für das laufende Kalendervierteljahr noch für eines der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre jeweils mehr als 100 000 Euro (mit Wirkung nach dem31.12.2011: 50 000 Euro) beträgt. Wird die o. g. Betragsgrenze im Laufe eines Kalendervierteljahres überschritten, hat der Unternehmer bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Betragsgrenze überschritten wird, eine ZM für diesen Kalendermonat und die bereits abgelaufenen Kalendermonate dieses Kalendervierteljahres zu übermitteln. Unabhängig von der o. g. Betragsgrenze hat der Unternehmer das Wahlrecht, die ZM monatlich zu übermitteln, sofern er dies dem BZSt anzeigt. Die Ausübung dieses Wahlrechts bindet den Unternehmer mindestens für die Dauer von zwölf Kalendermonaten, darüberhinaus bis zum Zeitpunkt des Widerrufs. Meldezeitraum für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen i. S. v. von § 3a Abs. 2 UStG, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet (innergemeinschaftliche sonstige Leistungen i. S. d. § 18a Abs. 2 S. 1 UStG), ist das Kalendervierteljahr. übermittelt der Unternehmer für innergemeinschaftliche Warenlieferungen (§ 18a Abs. 6 UStG) und Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2 UStG eine monatliche ZM, hat er die Möglichkeit, in dieser ZM auch seine innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen anzugeben.
(PM BZSt vom 28.4.2011)

--> Weitergehende Informationen enthält das BMF-Schreiben vom 15.6.2010 – IV D 3 – S 7427/ 08/10003-03, BStBl. I 2010, 569).

stats