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Arbeitsrecht
21.03.2024
Arbeitsrecht
BAG: Unstatthafte Beschwerde gegen Beschluss des Landesarbeitsgerichts zur Festsetzung der Gerichtsgebühren für das Berufungsverfahren - unzulässige Vorlage an das Bundesarbeitsgericht

BAG, Beschluss vom 16.1.2024 – 2 AZB 27/23

ECLI:DE:BAG:2024:160124.B.2AZB27.23.0

Volltext: BB-Online BBL2024-756-2

Orientierungssätze

1. Gegen einen Beschluss, durch den das Landesarbeitsgericht den Wert der Ge-richtsgebühren für das Berufungsverfah-ren nach § 63 Abs. 2 GKG festsetzt, findet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde an das Bundesarbeitsgericht nicht statt. Eine gleichwohl erhobene Beschwerde ist vom Landesarbeits-gericht kostenpflichtig als unzulässig zu verwerfen. Für einen Nicht-abhilfebeschluss und eine anschließende Vorlage der Sache beim Bundesarbeitsge-richt ist kein Raum (Rn. 1).

2. Zuvörderst ist allerdings vom Landesar-beitsgericht zu prüfen, ob die vermeintli-che Beschwerde als Gegenvorstellung oder als Anregung verstanden werden kann, die Wertfestsetzung nach § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen zu ändern (vorliegend vom Landesarbeitsgericht verneint).

Aus den Gründen

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts, mit dem dieses den Wert der Gerichtsgebühren für das Berufungsverfahren nach § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt hat, ist – wie das Berufungsgericht noch zutreffend erkannt hat – gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 iVm. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unstatthaft. Das Landesarbeitsgericht hätte sie deshalb auf Kosten der Beschwerdeführer (die in § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG bestimmte Gebührenfreiheit gilt nur für statthafte, nicht gesetzlich ausgeschlossene Beschwerden, vgl. BGH 23. März 2022 – I ZB 12/22 – Rn. 3; 9. Dezember 2020 – I ZB 75/20 – Rn. 2) als unzulässig verwerfen müssen. Für einen Nichtabhilfebeschluss nebst anschließender Vorlage an das Bundesarbeitsgericht war kein Raum. Wegen der fehlerhaften Sachbehandlung durch das Landesarbeitsgericht werden Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht nicht erhoben (§ 21 GKG).

 

 

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