LAG Nürnberg: Gemeinsame Betriebsstätte
LAG Nürnberg, Urteil vom 10.10.2024 – 5 SLa 26/24
Volltext: BB-Online BBL2025-307-4
Leitsatz
Eine grundsätzlich die Haftung ausschließende gemeinsame Betriebsstätte zweier Unternehmen im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII liegt vor, wenn der Staplerfahrer des belieferten Unternehmens, der den Entladevorgang durchgeführt hatte, zwar bereits mit einem anderen Ladevorgang beschäftigt ist, dabei aber den Fahrer des liefernden Unternehmens verletzt, der den Lkw nach dem Ladevor-gang noch zur Abfahrt herrichtet.
Nichtzulassungsbeschwerde wurde beim BAG am 19.12.2024 unter dem Aktenzeichen 8 AZN 786/24 eingelegt.
Sachverhalt
Streitgegenständlich sind Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie Schadensersatz sowie auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz weiterer materieller und immaterieller Schäden.
Der Kläger war Arbeitnehmer der Firma I. Auf Weisung seines Arbeitgebers lieferte der Kläger am 21.08.2019 eine Lkw-Ladung an die Beklagte zu 2. Er wurde auf dem Betriebsgelände der Beklagten zu 2 vom Beklagten zu 1, der Arbeitnehmer der Beklagten zu 2 ist, ent- und anschließend mit Gitterboxen wieder beladen. Der Ent- und Beladevorgang war bereits vollständig beendet. Der Kläger war damit beschäftigt, seinen Sattelaufleger wieder abfahrbereit zu verschließen. Während dieser Arbeiten wurde von Seiten des Ladepersonals bereits ein weiterer Lkw zum Laden hereingeholt, der sich in einem seitlichen Abstand von 1,5 bis 2 Metern (so der Kläger) oder mindestens 3 bis 4 Meter (so die Beklagten) neben dem Lkw des Klägers befunden hat. Als der Kläger am linken Ende seines Aufliegers einen Spriegel einsetzte, kam es zu einem Unfall. Der vom Beklagten zu 1 gesteuerte Gabelstapler hat den Kläger mit dem Staplergehäuse am rechten Unterschenkel erfasst und der Kläger erlitt eine 13 cm lange Riss- und Platzwunde unterhalb der Knöchelinnenseite und eine 3 mal 8 cm große Schürfwunde außenseitig sowie eine Distorsion des rechten Kniegelenks mit Teilruptur der Kollateralbänder. Des Weiteren erlitt der Kläger eine schwere Läsion des Nervus Peroneus rechts in Höhe des Sprunggelenks, die wiederum eine Fußheberparese, aber auch eine latente Fußsenkerparese verursacht hat.
Der Ablauf des Unfallhergangs ist zwischen den Parteien streitig.
Mit Schriftsatz vom 30.12.2022 hat der Kläger Klage zum Arbeitsgericht Würzburg – Kammer Schweinfurt – erhoben. Hinsichtlich des streitigen Sachvortrags der beiden Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angegriffenen arbeitsgerichtlichen Entscheidung verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass es sich bei dem Unfall vom 21.08.2019 um einen Versicherungsfall im Sinne des § 105 SGB VII gehandelt habe. Nach Ansicht des Arbeitsgerichts greifen die Haftungsbeschränkungen des § 104 und 105 SGB VII gemäß § 106 Abs. 3 SGB VII, da Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend eine betriebliche Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet hätten. Die gleichzeitige Ausführung der betreffenden Arbeiten beim Ent- und Beladen hätten wegen der räumlichen Nähe eine Verständigung über den Arbeitsablauf erfordert, da diese Tätigkeiten nur bei Einhaltung von besonderen beiderseitigen Vorsichtsmaßnahmen möglich sei und entsprechende Absprachen erforderlich gemacht hätten, wobei es ausreiche, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt sei. Im Falle der Beladung eines Lkw durch einen „fremden“ Gabelstapler werde von der Rechtsprechung das Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte bejaht. Auch zum Zeitpunkt des Unfalls hätte noch die typische Gefahr bestanden, dass sich die Beteiligten ablaufbedingt in die Quere kommen würden. Der Beladevorgang sei noch nicht vollständig beendet gewesen, da der Kläger noch damit beschäftigt gewesen sei, seinen Sattelauflieger am linken hinteren Ende abfahrbereit zu verschließen. Auch wenn der Kläger nicht ohne Weiteres hätte damit rechnen müssen, dass der Beklagte zu 1 noch einmal diesen Bereich befahren würde, nachdem der eigentliche Beladevorgang abgeschlossen gewesen sei, wäre es nicht unbedingt ferngelegen, dass der Beklagte zu 1 mit dem Gabelstapler nochmal einmal in die Nähe des Klägers kommen würde und es sich insoweit eine der typischen Gefahren verwirklicht hätte. Eine vorsätzliche Herbeiführung des Schadens werde auch durch den Kläger nicht behauptet. Aufgrund der Haftungsprivilegierung sei daher die Klage abzuweisen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Würzburg – Kammer Schweinfurt – vom 08.08.2023 ist dem Kläger am 08.01.2024 zugestellt worden. Die Berufungsschrift des Klägers ging beim Landesarbeitsgericht Nürnberg am 08.02.2024 ein. Die Berufungsbegründungsschrift ging beim Landesarbeitsgericht Nürnberg am 08.04.2024 innerhalb der bis zu diesem Zeitpunkt verlängerten Berufungsbegründungsfrist ein.
Unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrags ist der Kläger der Auffassung, dass eine Haftungsprivilegierung nach § 6 Abs. 3 SGB VII nicht vorliege. Eine gemeinsame Betriebsstätte hätte im Zeitpunkt des Unfallhergangs nicht mehr bestanden, da der Beladevorgang beendet gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei man nicht mehr auf den anderen angewiesen, sondern nur noch parallel nebeneinander her tätig. Soweit man sich bei diesen Tätigkeiten dann doch nochmal berühren bzw. in die Quere kommen sollte, sei dies jedoch nur noch rein zufällig und nicht aus einem geplanten Ablauf heraus. Das Verschließen des Aufliegers sei durch den Kläger alleine geschehen und hätte auch keines Zutuns durch den Beklagten zu 1 bedurft. Ein enges Zusammenwirken der Beteiligten hätte in diesem Zeitpunkt nicht mehr stattgefunden.
Der Kläger hat im Berufungsverfahren folgende Anträge gestellt:
Das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg – Kammer Schweinfurt – vom 08.08.2023 zum Aktenzeichen: 9 Ca 1088/22 wird wie folgt abgeändert:
1. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger gesamtschuldnerisch ein über den Betrag von durch den Beklagten zu 1.) bereits gezahlten 500,00 € hinausgehendes, in das Ermessen des Gerichtes gestelltes Schmerzensgeld, das jedoch insgesamt 30.000,00 € nicht unterschreiten sollte, nebst 5%-Punkten Zinsen ü.d.j. BZS hierauf ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger gesamtschuldnerisch 11.360,26 € nebst 5%-Punkten Zinsen ü.d.j. BZS hierauf für den Beklagten zu 1.) ab Rechtshängigkeit und für die Beklagte zu 2.) auf einen Teilbetrag von 2.473,87 € ab 01.01.2020, auf einen Teilbetrag von 7.879,56 € ab 01.01. 2021 sowie auf einen Teilbetrag von 1.006,83 € ab 01.03.2021 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger gesamtschuldnerisch alle weiteren, über die Beträge in Ziffer 1.-2. hinausgehenden, materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm in Zukunft aus dem am 21.08.2019 auf dem in D-Stadt, D-Straße gelegenen Betriebsgelände der Beklagten zu 2.) ereigneten Staplerunfall noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
4. Die Beklagten tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits.
Die Beklagten haben beantragt,
Die Berufung ist kostenpflichtig zurückzuweisen.
Der Berufungsbeklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Zutreffend sei das Arbeitsgericht von einer Haftungsprivilegierung ausgegangen, da eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne von § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII vorgelegen habe. Entgegen der Auffassung des Klägers ende die gemeinsame Betriebsstätte nicht mit der Beladung im engeren Sinn. Entscheidend sei vielmehr, dass beide Unfallbeteiligte auf einem Gelände Tätigkeiten verüben würden, bei denen „die typische Gefahr bestehe, dass sich die Beteiligten ablaufbedingt in die Quere kommen würden“. Nicht erforderlich sei, dass die Beschäftigten verschiedene Unternehmen unmittelbar eine gemeinsame Tätigkeit ausüben würden, sondern es sei lediglich erforderlich, dass die Beschäftigten in nahem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang Tätigkeiten verrichten würden, die nur unter Einhaltung beiderseitiger Vorsichtsmaßnahmen möglich seien.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien beim Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht eingereichten Schriftsätze verwiesen.
Aus den Gründen
I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. b ArbGG statthaft und gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 3 ZPO formsowie fristgerecht eingelegt und begründet worden.
II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Berufungskammer folgt gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die Berufungsbegründung des Klägers gibt noch zu folgenden Ergänzungen Veranlassung:
1. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers hat das Arbeitsgericht zutreffend angenommen, dass der sozialversicherungsrechtliche Haftungsausschluss gemäß § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII eingreift und den klägerischen Ansprüchen entgegensteht.
a) Nach § 104 SGB VII sind Unternehmer den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind, nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsunfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 – 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Das gleiche gilt gemäß § 105 SGB VII für die Haftung im gleichen Betrieb tätiger Versicherter. Gemäß § 106 Abs. 3 SGB VII greift diese Haftungsfreistellung auch für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen tätigen untereinander, wenn Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichten.
b) Der Begriff der „gemeinsamen Betriebsstätte“ erfasst betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich sei ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf, das es sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein (vgl. BGH vom 10.05.2011 – VI ZR 152/11 Rndr. 12, BGH vom 22.01.2008 – VI ZR 17/07 Rdnr. 14, BAG vom 12.02.2002 – 8 AZR 94/02 Rdnrn. 30 – 34). § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII ist jedoch nicht schon dann anwendbar, wenn Versicherte zweier Unternehmen auf derselben Betriebsstätte aufeinandertreffen.
Eine „gemeinsame“ Betriebsstätte ist nach allgemeinen Verständnis mehr als „dieselbe“ Betriebsstätte. Das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen erfüllt den Tatbestand noch nicht. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberührung. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als „gemeinsame“ Betriebsstätte rechtfertigt. Die notwendige Arbeitsverknüpfung kann im Einzelfall auch dann bestehen, wenn die von den Beschäftigten verschiedener Unternehmen vorzunehmenden Maßnahmen sich nicht sachlich ergänzen oder unterstützen, die gleichzeitige Ausführung der betreffenden Arbeiten wegen der räumlichen Nähe aber eine Verständigung über den Arbeitsablauf erfordert und hierzu konkrete Absprachen getroffen werden (vgl. BGH vom 22.01.2008 – VI ZR 17/07 Rdnr. 13).
2. Nach diesen Maßstäben hat die für eine „gemeinsame Betriebsstätte“ typische Gefahr bestanden, dass sich der Kläger und der Beklagte zu 1 bei den versicherten Tätigkeiten ablaufbedingt in die Quere kommen. Im Unfallzeitpunkt lag ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mit mehreren Unternehmen vor, da eine Verständigung über den Arbeitsablauf erforderlich war und konkrete Absprachen notwendig waren, die ggfs. auch stillschweigend zu treffen waren. Entgegen der Ansicht der Klagepartei war die gemeinsame Betriebsstätte noch nicht aufgelöst. Zu der gemeinsamen Betriebsstätte gehören nicht nur der Lkw des Klägers an sich, sondern auch selbstverständlich die näheren Bereiche der Abladestelle, die aufgrund der räumlichen Nähe eine Verständigung über den Arbeitsablauf erfordern. Erst wenn sich der Kläger aus dem Gefahrenbereich der Abladestelle wieder entfernt hat, kann von einem Verlassen der gemeinsamen Betriebsstätte ausgegangen werden. Die erforderlichen Arbeiten um den Lkw aus dem Gefahrenbereich der Abladestelle zu bewegen, bedingen selbstverständlich eine Abstimmung der in diesem Bereich arbeitenden Personen. Von einem rein zufälligen Aufeinandertreffen des Klägers und des Beklagten zu 1 kann nicht ausgegangen werden. Zur Beendigung des Transportauftrages war nicht nur die Entladung des Fahrzeugs notwendig, sondern auch das Entfernen aus dessen Gefahrenbereichs.
3. Entgegen der Auffassung des Klägers lag auch eine sogenannte Gefahrengemeinschaft vor, welche die Rechtfertigung für den Haftungsausschluss des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII bildet.
Eine Gefahrengemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass jeder, der in enger Berührung miteinander Tätigen, sowohl zum Schädiger als auch zum Geschädigten werden kann. Diese setzt nicht voraus, dass im konkreten Fall jeder der auf der Betriebsstätte eingesetzten Arbeitnehmer in gleicher Weise verletzt werden könnte. Es reicht die Möglichkeit aus, dass durch das enge Zusammenwirken Verletzungen von der einen und der anderen Seite in gleicher Weise aufeinander bezogen herbeigeführt werden können. Eine Gefahrengemeinschaft kann mithin auch bestehen, wenn eine wechselseitige Gefährdung zwar eher fernliegt, aber nicht völlig ausgeschlossen ist (vgl. BGH vom 22.01.2008 – VI ZR 17/07 Rdnr. 16).
Danach liegt im Entscheidungsfall eine Gefahrengemeinschaft zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1 vor, die sich aufgrund der engen Verknüpfung der beiderseitigen Tätigkeiten und der räumlichen Nähe gegenseitig schädigen konnten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der reine Beladungsvorgang beendet gewesen ist.
Alleine entscheidend ist, dass sich der Kläger aufgrund der zuvor getätigten gemeinsamen Tätigkeit noch im Gefahrenbereich befunden hat.
4. Auch eine Haftung der Beklagten zu 2 scheidet aus. Nach dem Wortlaut des § 106 Abs. 3, 3. Fall SGB VII gilt der Haftungsausschluss zwar nur für bei den beteiligten Unternehmen Beschäftigten untereinander und nicht auch die Unternehmen selbst. Die Haftung scheitert indes jedenfalls nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldausgleichs gemäß § 840 Abs. 2 BGB. Besteht zugunsten eines Gesamtschuldners kraft Gesetzes eine Haftungsfreistellung schlägt dies zu Lasten des Geschädigten auf die Haftung im Außenverhältnis durch mit der Folge, dass ein Ersatzanspruch um den Haftungsanteil des freigestellten Schädigers gekürzt wird. Da dies vom Kläger mit seiner Berufung nicht angegriffen wird, sind weitere ins Einzelne Begründungen entbehrlich.
III. Der Kläger hat gemäß § 97 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, da sein Rechtsmittel keinen Erfolg hatte. Ein gesetzlicher Grund im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG für die Zulassung der Revision liegt nicht vor.