BAG: Betriebsrat – Kosten – Rückforderung vom Betriebsratsmitglied
BAG, Urteil vom 25.10.2023 – 7 AZR 338/22
ECLI:DE:BAG:2023:251023.U.7AZR338.22.0
Volltext des Urteils: BB-ONLINE BBL2024-637-1
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Amtlicher Leitsatz
Erfüllt der Arbeitgeber eine ihm gegenüber als Kosten betriebsrätlicher Tätigkeit erhobene (Dritt-)Forderung, kann er keinen Regress bei den Betriebsratsmitgliedern nehmen mit dem Argument, er habe mangels Erforderlichkeit der Kosten deren Schuld getilgt. Die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag und des Bereicherungsrechts greifen insoweit nicht ein.
ArbG §§ 2a Abs. 1, 12a Abs. 1, 80; BetrVG §§ 23 Abs. 1, 37, Abs. 6, 40 Abs. 1; BGB §§ 242, 288 Abs. 1, 292, 362 Abs. 1, 387 ff., 394
Sachverhalt
Die Parteien streiten über die Zahlung eines Nettoentgeltbetrags, den die Beklagte vom Arbeitseinkommen des Klägers für Dezember 2020 einbehalten hat.
Der nicht unterhaltsverpflichtete Kläger ist bei der Beklagten – einem Nahverkehrsunternehmen – als Busfahrer beschäftigt und Mitglied des Betriebsrats. Dieser beschloss Ende Oktober 2019, den Kläger ua. zu den Schulungen „Arbeitsrecht Teil 3“ vom 4. bis 8. Mai 2020 in B und „Der gläserne Mitarbeiter“ vom 19. bis 23. Oktober 2020 in D zu entsenden. Dem widersprach die Beklagte in einem an den Betriebsrat gerichteten Schreiben vom 16. März 2020 und führte aus, sie erteile „keine Genehmigung zur Teilnahme an den Seminaren“. Zum einen sei aufgrund der „aktuellen Situation (Corona) … die Reisetätigkeit bis auf Weiteres beschränkt“. Zum anderen betreffe das „Thema Datenschutz … alle Mitglieder des Betriebsrates“; sie schlage daher eine „Inhouse-Schulung durch unseren Datenschutzbeauftragten“ vor.
Die Schulung „Arbeitsrecht Teil 3“ wurde vom Veranstalter auf den Zeitraum 10. bis 14. August 2020 verlegt. Am 19. Mai 2020 beschloss der Betriebsrat, den Kläger zu dieser Schulung zu entsenden.
Mit Schreiben vom 8. Juni 2020 meldete sich bei der Beklagten die auch im vorliegenden Rechtsstreit vom Kläger mandatierte Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht unter dem Betreff „Schulung des Betriebsratsmitglieds … gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG“ und teilte sinngemäß mit, „das Betriebsratsmitglied …“ (der Kläger) habe sie mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragt. Sie führte an, dass der Betriebsrat Reiseeinschränkungen nicht ohne Weiteres unterfalle; ohnehin hätten die Seminaranbieter im Frühjahr 2020 bis in die Kalenderwoche 22 sämtliche Seminare abgesagt, den Seminarbetrieb aber inzwischen wieder aufgenommen. Die Anregung zur datenschutzrechtlichen Schulung als Inhouseseminar für den gesamten Betriebsrat sei zur Kenntnis genommen worden. Dennoch behalte es sich ihr Mandant vor, das Seminar im Oktober 2020 in D wahrzunehmen. Der Kläger nahm an dieser Schulung ebenso teil wie an der Schulung „Arbeitsrecht Teil 3“ vom 10. bis 14. August 2020.
Mit Schreiben vom 3. Juli 2020 „überreichten“ die Prozessbevollmächtigten des Klägers der Beklagten „… unsere Rechtsanwaltsgebührenrechnung über die uns im Zeitraum von April – Juni 2020 entstandenen“ Kosten iHv. 413,90 Euro netto nebst Mehrwertsteuer, mithin einen Gesamtbetrag iHv. 480,12 Euro. Die Beklagte leitete die Rechnung mit E-Mail vom 6. Juli 2020 an den Betriebsrat weiter. Sie verwies darauf, dass kein Beschluss des Betriebsrats über die Beauftragung eines Rechtsanwalts vorliege, und bat um Weitergabe der Rechnung an den Kläger „mit der Bitte um persönlichen Ausgleich“. Nachdem der Kläger dem nicht nachgekommen war, beglich die Beklagte die Rechnung und behielt vom abgerechneten Nettoentgelt des Klägers für den Monat Dezember 2020 iHv. insgesamt 2.831,94 Euro unter der Bezeichnung „Vorschuss Fachanwalt Arbeitsrecht“ 413,90 Euro ein.
Mit seiner der Beklagten am 2. Juni 2021 zugestellten Klage hat der Kläger die Zahlung dieses Betrags nebst Rechtshängigkeitszinsen geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe für die Anwaltskosten nach § 40 Abs. 1 BetrVG aufzukommen. Mit dem Beschluss des Betriebsrats über die Entsendung des Klägers zu den Seminaren habe dieser aus eigener Rechtsstellung als Betriebsratsmitglied zur Durchsetzung des Schulungsanspruchs einen Anwalt beauftragen können. Es handele sich deshalb um von der Beklagten zu tragende erforderliche Kosten der Betriebsratstätigkeit, die seinem (Rest-)Vergütungsanspruch nicht entgegengehalten werden könnten.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, 413,90 Euro netto nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an ihn zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, für einen Freistellungs- bzw. Erstattungsanspruch des Klägers hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten fehle es bereits an einem Betriebsratsbeschluss zur Beauftragung des Rechtsanwalts. Die von ihr beglichene anwaltliche Gebührenforderung vom 3. Juli 2020 bewirke unter dem Gesichtspunkt der Tilgung einer fremden Schuld einen aufrechnungsfähigen Gegenanspruch, der dem Einbehalt der Nettoentgeltforderung des Klägers zugrunde liege.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers die Entscheidung des Arbeitsgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Aus den Gründen
10 Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung des Klägers gegen das seine Klage abweisende arbeitsgerichtliche Urteil zu Recht stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 413,90 Euro nebst Rechtshängigkeitszinsen an den Kläger verurteilt.
11 I. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung restlicher – von der Beklagten abgerechneter – Nettovergütung iHv. 413,90 Euro für den Monat Dezember 2020 folgt aus § 611a Abs. 2 BGB iVm. dem Arbeitsvertrag der Parteien. Er gilt nicht durch Aufrechnung der Beklagten nach §§ 387, 388, 389 BGB als erloschen.
12 1. Zugunsten der Beklagten kann davon ausgegangen werden, dass deren nach § 388 BGB erforderliche Aufrechnungserklärung in der Vergütungsabrechnung für den Monat Dezember 2020 und dem dort mit einem Minuszeichen ausgewiesenen „Vorschuss Fachanwalt Arbeitsrecht“ liegt (zur Aufrechnungserklärung mittels eines auf einer Entgeltabrechnung ausgewiesenen Einbehalts vgl. BAG 20. November 2018 – 9 AZR 349/18 – Rn. 15 mwN). Die Aufrechnung verstößt auch nicht gegen das Aufrechnungsverbot des § 394 Satz 1 BGB. Sie ist unter Beachtung der Pfändungsschutzvorschriften von §§ 850, 850c ZPO erfolgt und betrifft nicht den unpfändbaren Grundbetrag, was zwischen den Parteien außer Streit steht.
13 2. Die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung besteht jedoch nicht. Die Beklagte hat keinen Erstattungsanspruch iHv. 413,90 Euro gegen den Kläger im Hinblick auf die von ihr beglichene Rechtsanwaltsgebührenrechnung vom 3. Juli 2020.
14 a) Entgegen der Annahme des Klägers folgt dies allerdings nicht bereits daraus, dass die von der Beklagten gezahlten Rechtsanwaltsgebühren Kosten der Betriebsratstätigkeit sind, die diese nach § 40 Abs. 1 BetrVG zu tragen hat. Es fehlt insoweit bereits an einem erforderlichen Betriebsratsbeschluss. Im Übrigen ist die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, dass der Kläger als Betriebsratsmitglied die Hinzuziehung der Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht nicht für erforderlich erachten durfte, frei von Rechtsfehlern.
15 aa) Gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Hierzu können auch Honorarkosten eines Rechtsanwalts gehören, dessen Hinzuziehung der Betriebsrat im Vorfeld einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung für erforderlich halten durfte, um seine betriebsverfassungsrechtlichen Rechte durchzusetzen oder wahrzunehmen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die anwaltliche Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Durchführung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens entbehrlich zu machen (ausf. BAG 14. Dezember 2016 – 7 ABR 8/15 – Rn. 11 mwN). Der Arbeitgeber hat aber grundsätzlich nur diejenigen Kosten einer anwaltlichen Tätigkeit zu tragen, die auf eine Beauftragung aufgrund eines ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses zurückgehen (vgl. BAG 8. März 2023 – 7 ABR 10/22 – Rn. 41 [BB 2023, 2364 m. BB-Komm. Niklas]). Der Betriebsrat muss sich als Gremium mit dem entsprechenden Sachverhalt befasst und durch Abstimmung eine einheitliche Willensbildung herbeigeführt haben (BAG 18. März 2015 – 7 ABR 4/13 – Rn. 12 [BB 2015, 2496 m. BB-Komm. Weller]), wobei ihm bei der Entscheidung über die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ein Beurteilungsspielraum zusteht (BAG 22. November 2017 – 7 ABR 34/16 – Rn. 12).
16 bb) Durch die Betriebsratstätigkeit bedingt und damit Kosten iSv. § 40 Abs. 1 BetrVG können außerdem solche sein, die einem Betriebsratsmitglied im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten entstehen. Das gilt etwa dann, wenn ein Rechtsstreit ausschließlich die Rechtsstellung des einzelnen Betriebsratsmitglieds zum Betriebsrat betrifft. Dementsprechend hat der Arbeitgeber zum Beispiel die Kosten der Hinzuziehung eines Anwalts durch ein Betriebsratsmitglied zu tragen, welche dieses zur sachgerechten Verteidigung seiner Rechtsstellung in einem vom Betriebsrat angestrengten Ausschlussverfahren nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BetrVG für erforderlich halten durfte (vgl. BAG 19. April 1989 – 7 ABR 6/88 – zu B I 1 der Gründe, BAGE 61, 340). Ein Betriebsratsbeschluss über die Beauftragung eines Anwalts, welcher die Interessen des Betriebsratsmitglieds vertritt, kann in solch einem Fall schon wegen der gegenläufigen rechtlichen Belange von Gremium und einzelnem Betriebsratsmitglied nicht verlangt werden.
17 cc) Auch die Kosten der anwaltlichen Vertretung eines Betriebsratsmitglieds in einer (vor-)gerichtlichen betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeit im Zusammenhang mit dessen Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen iSd. § 37 Abs. 6 BetrVG können § 40 Abs. 1 BetrVG unterfallen (vgl. Fitting 31. Aufl. § 40 Rn. 60). Das setzt – ebenso wie die Hinzuziehung eines den Betriebsrat als Gremium vertretenden Rechtsanwalts – voraus, dass eine anwaltliche Vertretung bei pflichtgemäßer Würdigung aller Umstände für erforderlich erachtet werden durfte.
18 (1) Allerdings ist in solch einem Fall ein Betriebsratsbeschluss über die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht ohne Weiteres entbehrlich. Jedenfalls im vorliegenden Streitfall hätte es eines Beschlusses des Betriebsrats über die Beauftragung der die Gebührenrechnung stellenden Rechtsanwälte mit der Durchsetzung des Schulungsanspruchs nach § 37 Abs. 6 BetrVG bedurft.
19 (a) Nach § 37 Abs. 6 Satz 1 iVm. Abs. 2 BetrVG ist der Betriebsrat berechtigt, Betriebsratsmitglieder zu Schulungs- und Bildungsveranstaltungen zu entsenden, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Diese Berechtigung ist – anders als der Anspruch nach § 37 Abs. 7 BetrVG – nicht als Anspruch der einzelnen Betriebsratsmitglieder ausgestaltet (BAG 19. September 2001 – 7 ABR 32/00 – zu B I 1 der Gründe, BAGE 99, 103 [BB 2002, 256]). Es handelt sich vielmehr um einen kollektiven Anspruch des Betriebsrats darauf, dass einem bestimmten Betriebsratsmitglied Kenntnisse vermittelt werden, die für die Arbeit des Gremiums erforderlich sind (BAG 20. August 2014 – 7 ABR 64/12 – Rn. 15). Entsprechend setzt die Pflicht des Arbeitgebers nach § 40 Abs. 1 BetrVG, die Kosten der Teilnahme an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung zu tragen, einen Beschluss des Betriebsrats über die Entsendung des Betriebsratsmitglieds zu der Veranstaltung voraus (vgl. BAG 8. März 2000 – 7 ABR 11/98 – zu B 1 der Gründe, BAGE 94, 42 [BB 2000, 1626]). Der kollektive Anspruchscharakter der Norm zeigt sich im Übrigen auch darin, dass der Betriebsrat nach § 37 Abs. 6 Sätze 3 bis 6 BetrVG bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen sowie dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben hat und der Arbeitgeber – sofern er die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt hält – die Einigungsstelle anrufen kann, deren Spruch die Einigung der Betriebsparteien ersetzt. Es ist Sache des Betriebsrats zu entscheiden, ob er insoweit vom Arbeitgeber mitgeteilten Einwänden und Bedenken ggf. auch Rechnung tragen will.
20 (b) Aus dem Betriebsratsbeschluss zur Entsendung eines konkreten Betriebsratsmitglieds zu einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung leitet sich dessen Individualanspruch gegen den Arbeitgeber ab, von der beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts befreit zu sein, um an der Schulung teilzunehmen (weitergehend und generell nach § 37 Abs. 6 BetrVG auch das einzelne Betriebsratsmitglied als anspruchsberechtigt ansehend: Richardi/Thüsing BetrVG 17. Aufl. § 37 Rn. 122). Auch die Freistellung oder Erstattung von – unter dem Erforderlichkeitsvorbehalt stehender – Aufwendungen, die das Betriebsratsmitglied im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung getätigt hat, wie vor allem Fahrt- und Reisekosten, kann das Betriebsratsmitglied neben dem Betriebsrat (hierzu zB BAG 17. November 2021 – 7 ABR 27/20 – Rn. 12 mwN) aus eigenem, abgeleitetem Recht verlangen (hierzu BAG 6. November 1973 – 1 ABR 8/73 – zu II 2 der Gründe, BAGE 25, 348 [BB 2022, 1536 m. BB-Komm. Jesgarzewski]). Das abgeleitete Recht reicht aber nicht weiter als der kollektive Anspruch des Betriebsrats. Es besteht insoweit auch kein struktureller Interessengegensatz zwischen Betriebsrat und einzelnem Betriebsratsmitglied, denn dessen Teilnahmeberechtigung an einer bestimmten Schulungs- und Bildungsveranstaltung setzt einen entsprechenden Gremienbeschluss gerade voraus.
21 (c) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bedurfte es im vorliegenden Fall eines Beschlusses des Betriebsrats über die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Klärung des Anspruchs auf Teilnahme des Klägers an den Schulungen „Arbeitsrecht Teil 3“ vom 10. bis 14. August 2020 in B und „Der gläserne Mitarbeiter“ vom 19. bis 23. Oktober 2020 in D. Ein solcher liegt nicht vor.
22 (aa) Zwar stand die Teilnahme des Klägers an diesen Schulungen entgegen der von der Beklagten mit Schreiben vom 16. März 2020 geäußerten Ansicht unter keinem „Genehmigungsvorbehalt“. Vor allem angesichts der gegenüber dem Betriebsrat vorgebrachten, der Schulungsteilnahme aus Sicht der Beklagten widersprechenden pandemiebedingten und betrieblichen Belange hätte es aber dem Betriebsrat oblegen, darüber zu befinden, ob er überhaupt auf einer Anspruchsdurchsetzung besteht und hierfür die Beauftragung eines Rechtsanwalts für erforderlich erachtet. Der ihm insoweit zustehende Beurteilungsspielraum ist durch die Hinzuziehung der Rechtsanwaltskanzlei durch den Kläger als einzelnem Betriebsratsmitglied letztlich unterlaufen.
23 (bb) Die notwendige Beschlussfassung liegt – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht bereits in seiner Ende Oktober 2019 vom Betriebsrat beschlossenen Entsendung zu den fraglichen Seminaren. Bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Durchsetzung des Anspruchs nach § 37 Abs. 6 BetrVG handelt es sich um eine von der Entsendung zu Schulungen zu unterscheidende (Gremien-)Entscheidung. Sie löst – ggf. neben die Schulungskosten tretende – Kosten der Rechtsverfolgung und -durchsetzung aus, für deren Erforderlichkeit es einer gesonderten Abwägung des Betriebsrats bedarf (zu den in die Abwägung einzustellenden Maßgaben vgl. insbes. BAG 14. Dezember 2016 – 7 ABR 8/15 – Rn. 18 ff. und 18. März 2015 – 7 ABR 4/13 – Rn. 12 [BB 2015, 2496 m. BB-Komm. Weller]; ausf. auch Weber GK-BetrVG 12. Aufl. § 40 Rn. 128 mwN).
24 (2) Im Übrigen ist die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, welches die Notwendigkeit einer Beschlussfassung des Betriebsrats über die Hinzuziehung der Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht offengelassen und die Erforderlichkeit der mit Schreiben vom 3. Juli 2020 der Beklagten in Rechnung gestellten Gebühren aus anderen Gründen verneint hat, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (zum insoweit eingeschränkten Überprüfungsmaßstab vgl. zB BAG 24. Oktober 2018 – 7 ABR 23/17 – Rn. 21).
25 (a) Das Landesarbeitsgericht hat darauf verwiesen, dass der Betriebsrat bereits am 19. Mai 2020 – mithin nach dem Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 16. März 2020 und vor dem die Kostennote vom 3. Juli 2020 ua. auslösenden Anwaltsschreiben vom 8. Juni 2020 – beschlossen habe, den Kläger zur Schulung „Arbeitsrecht Teil 3“ vom 10. bis 14. August 2020 zu entsenden. Daraufhin sei es zu keinen weiteren Schulungsablehnungen gekommen. Es ist zudem davon ausgegangen, dass die Ablehnung der Beklagten hinsichtlich der Teilnahme an den Schulungen jedenfalls für das Seminar „Arbeitsrecht Teil 3“ vom 4. bis 8. Mai 2020 in B auf Beschränkungen der Reisetätigkeiten im Rahmen des ersten Lockdowns während der Corona-Pandemie beruhte. Aus welchen Gründen der Kläger die Rechtsanwaltskanzlei eingeschaltet habe, bleibe somit offen, zumal diese nicht von einer Genehmigung der Beklagten abhingen. Auch hinsichtlich der Schulung „Der gläserne Mitarbeiter“ vom 19. bis 23. Oktober 2020 hätte eine verständige Partei erst das Gespräch darüber gesucht, ob neben der von der Beklagten angeführten Inhouseschulung eine Schulungsteilnahme des Klägers endgültig abgelehnt werde.
26 (b) Dieser Wertung liegt zutreffend zugrunde, dass das einzelne Betriebsratsmitglied – ebenso wie der Betriebsrat – darauf bedacht zu sein hat, die durch seine Betriebsratstätigkeit verursachten Kosten auf das notwendige Maß zu beschränken (vgl. dazu BAG 24. Oktober 2018 – 7 ABR 23/17 – Rn. 12). Für seine Argumentation, dass der Kläger dem nicht nachgekommen sei, führt das Landesarbeitsgericht weder sachfremde Erwägungen an noch verletzt es Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze oder übersieht wesentliche Umstände. Soweit der Kläger erstmals mit seiner Revisionserwiderung anbringt, die Beauftragung der Rechtsanwälte sei bereits im März 2020 – und damit vor einer erneuten Beschlussfassung des Betriebsrats zu seiner Schulungsteilnahme – erfolgt, handelt es sich um neuen Sachvortrag, der in der Revision gemäß § 559 Abs. 1 ZPO keine Berücksichtigung finden kann (vgl. BAG 19. Dezember 2018 – 7 AZR 70/17 – Rn. 31, BAGE 164, 370).
27 b) Gleichwohl hat die Beklagte keinen aufrechenbaren Anspruch gegen den Kläger auf Erstattung der von ihr beglichenen Rechtsanwaltskosten. Entgegen ihrer Ansicht greifen die für einen solchen Anspruch einzig in Betracht kommenden Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff., 683 ff. BGB) und des Bereicherungsrechts (§§ 812 ff. BGB) als Folge der Tilgung einer fremden Schuld (§§ 267, 362 BGB) nicht ein.
28 aa) Es ist bereits fraglich, ob die Voraussetzungen für den von der Beklagten geltend gemachten Ersatzanspruch vorliegen. Zwar kommt im Fall der Tilgung einer fremden Schuld eine Ausgleichspflicht des Schuldners gegenüber dem schuldtilgenden Dritten aus Geschäftsführung ohne Auftrag (so bereits BGH 20. April 1967 – VII ZR 326/64 – BGHZ 47, 370) – bei unberechtigter Geschäftsführung gemäß §§ 684, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB – oder im Wege der Rückgriffskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB iVm. §§ 267, 362 BGB (so bereits BGH 23. Februar 1978 – VII ZR 11/76 – BGHZ 70, 389) in Betracht. Das setzte aber voraus, dass die Beklagte mit der Begleichung der anwaltlichen Gebührenrechnung vom 3. Juli 2020 eine Schuld des Klägers erfüllt – bzw. dessen Geschäft geführt – und dieser so die Befreiung von einer Verbindlichkeit erlangt hat.
29 (1) Bereits die Annahme einer Schuld des Klägers folgt – anders als von den Vorinstanzen offensichtlich angenommen – nicht ohne Weiteres allein aus dem Umstand, dass es sich bei den Anwaltsgebühren nicht um erforderliche Kosten iSv. § 40 Abs. 1 BetrVG gehandelt hat. Sie knüpft vielmehr an eine persönliche Einstandspflicht des Klägers für die – nach den Umständen der Rechnungsstellung auf § 40 Abs. 1 BetrVG gestützte und allein gegenüber der Beklagten erhobene – Gebührenforderung an. Eine Verpflichtung oder auch Haftung von Betriebsratsmitgliedern kann zwar in Betracht kommen, wenn sie Verträge im eigenen Namen schließen. Allerdings wäre insoweit zu berücksichtigen, dass Betriebsratsmitglieder jedenfalls in Ausübung ihrer Amtstätigkeit regelmäßig nicht den Willen haben, selbst privatrechtliche finanzielle Verpflichtungen zu übernehmen (vgl. BAG 24. April 1986 – 6 AZR 607/83 – zu II 1 b cc der Gründe, BAGE 52, 1 [BB 1987, 545]; ausf. zur Begründung und Einschränkung der Haftung einzelner Mitglieder des Betriebsrats bei von ihnen eingegangenen rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeiten vgl. zB Fitting 31. Aufl. § 1 Rn. 312 ff.; zum – hier allerdings schon nach der Fallkonstellation nicht einschlägigen – Haftungskonzept des Bundesgerichtshofs bzgl. für den Betriebsrat handelnder Betriebsratsmitglieder als Vertreter ohne Vertretungsmacht entspr. § 179 Abs. 1 und Abs. 2 BGB: BGH 25. Oktober 2012 – III ZR 266/11 – BGHZ 195, 174 [BB 2013, 380 m. BB-Komm. Zange]; krit. dazu ua. Dommermuth-Alhäuser/Heup BB 2013, 1461, 1462; ErfK/Koch 23. Aufl. BetrVG § 1 Rn. 20; Hanau FS Düwell 2021 S. 817; Müller/Jahner BB 2013, 440, 443; Preis/Ulber JZ 2013, 579, 582).
30 (2) Zudem liegt eine schuldbefreiende Leistung auf eine fremde Schuld als Fall der Fremdgeschäftsführung nur vor, wenn der Leistende – die Beklagte – mit dem Willen gehandelt hat, die Verpflichtung des Schuldners – des Klägers – zu tilgen (sog. Fremdtilgungswille). Die hierauf bezogenen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts sind nicht frei von Rechtsfehlern.
31 (a) Nach § 267 Abs. 1 BGB führt die Leistung eines Dritten nur dann zur Schulderfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB, wenn der Dritte mit dem Willen leistet, die Verpflichtung des Schuldners zu tilgen, und dies auch zum Ausdruck bringt. Insofern kommt es aber nicht auf den inneren Willen des Dritten an, sondern darauf, wie der Gläubiger dessen Verhalten verstehen durfte (vgl. BGH 31. Januar 2018 – VIII ZR 39/17 – Rn. 26; 5. November 2002 – XI ZR 381/01 – zu II 1 c aa der Gründe, BGHZ 152, 307 [BB 2003, 390]). Ein ohne Fremdtilgungswillen leistender Dritter führt weder ein (zumindest auch) fremdes Geschäft mit der Folge eines Anspruchs auf Aufwendungsersatz nach § 683 Satz 1 BGB (bei berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag) bzw. auf Herausgabe des Erlangten nach § 684 Satz 1 BGB (bei unberechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag) noch erwirbt er einen bereicherungsrechtlichen Anspruch gegen den Schuldner nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB.
32 (b) Hiervon ausgehend trägt die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Beklagte sei davon ausgegangen, die an sie gerichtete Rechnung vom 3. Juli 2020 „für den Kläger“ zu bezahlen, keinen Schluss auf deren Fremdtilgungswillen. Es kommt nicht auf die Einschätzung der Beklagten an. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob aus Sicht der ausschließlich die Beklagte zur Zahlung auffordernden Rechtsanwälte mit dem Ausgleich der Rechnung vom 3. Juli 2020 (auch) eine Schuld des Klägers getilgt werden sollte. Hierfür bestehen nach dem festgestellten Sachverhalt keine Anhaltspunkte, so dass allenfalls eine – unter dem Vorbehalt von § 242 BGB stehende – nachträgliche Tilgungsbestimmung durch das Vorbringen der Beklagten im Prozess („sie habe die Rechnung für den Kläger bezahlt“) in Erwägung zu ziehen wäre (grds. zur nachträglichen Tilgungsbestimmung vgl. BGH 15. Mai 1986 – VII ZR 274/85 – zu II 2 der Gründe mwN; in aktuellerer Rspr. aber wieder offengelassen: vgl. zB BAG 23. Januar 1990 – 3 AZR 171/88 – zu II 3 a der Gründe, BAGE 64, 62 [BB 1990, 1136]; BGH 13. März 2014 – IX ZR 147/11 – Rn. 22). Gegen solch eine Annahme spräche wiederum, dass die Beklagte einen Rückgriff auf den Kläger ersichtlich nach den nur für sie – und nicht den Kläger – geltenden umsatzsteuerrechtlichen Maßgaben beansprucht („netto“).
33 bb) All dies kann dahinstehen, denn das Landesarbeitsgericht ist – wenngleich nur bezüglich des Anspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag – im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Vorschriften der §§ 677 ff. BGB nicht eingreifen. Soweit es dies allerdings im Wesentlichen damit begründet hat, § 40 Abs. 1 BetrVG stehe als abschließende Regelung einem mit den Auffangvorschriften der §§ 677 ff. BGB begründeten Ersatzanspruch der Beklagten entgegen, beanstandet die Revision zutreffend, dass § 40 Abs. 1 BetrVG keine – und damit auch keine „abschließende“ – Regelung zu nicht erforderlichen Kosten betriebsrätlicher Tätigkeit trifft. Hingegen vernachlässigt die Revision, dass die Parteien gerade über die Frage streiten, ob der anwaltlichen Gebührenrechnung vom 3. Juli 2020 erforderliche – und damit von der Beklagten zu tragende – Kosten iSd. § 40 Abs. 1 BetrVG zugrunde liegen oder nicht. In solch einer Konstellation ist es dem Arbeitgeber verwehrt, eine von ihm beglichene anwaltliche Honorarforderung bei einem (mehreren) Betriebsratsmitglied (Betriebsratsmitgliedern) zu liquidieren. Ein solcher Anspruch nach den Maßgaben der Geschäftsführung ohne Auftrag oder des Bereicherungsrechts unterliefe die abschließende und zwingende arbeitsgerichtliche Verfahrensordnung, wonach der Umfang der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers nach § 40 Abs. 1 BetrVG gemäß §§ 2a, 80 Abs. 1 ArbGG im Beschlussverfahren zu klären ist. Ein „Rückgriffsverbot“ auf das (die) Betriebsratsmitglied(er) gibt insoweit vor allem der Schutzzweck der zugewiesenen Verfahrensart vor. Es trägt im Übrigen dem allgemeinen Verständnis des Rechtsinstituts der Geschäftsbesorgung ohne Auftrag als subsidiärem „Auffangtatbestand“ (so explizit BGH 22. Juni 2010 – VI ZR 226/09 – Rn. 21) Rechnung. Danach können in bestimmten Konstellationen die Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag – ebenso wie die des Bereicherungsrechts – nicht als Anspruchsgrundlage herangezogen werden, so bei abschließenden gesetzlichen Sondertatbeständen zur Rückgriffs- oder Ausgleichslage (dazu BGH 14. Juni 2019 – V ZR 254/17 – Rn. 9 ff., BGHZ 222, 187) und aus darüber hinausgehenden grundsätzlichen Erwägungen unter Berücksichtigung der im System der Privatautonomie angelegten Risikoverteilung (dazu BGH 23. September 1999 – III ZR 322/98 – zu II 2 b der Gründe; dies bestätigend: BGH 23. Februar 2006 – III ZR 209/05 – Rn. 5), bei einem anderenfalls nicht gerechtfertigten Eingriff in ein umfassend geregeltes Kompetenz- und Zuständigkeitsgefüge (dazu – allerdings unter dem Blickwinkel einer analogen Rechtsanwendung – BSG 2. März 2000 – B 7 AL 36/99 R – zu II 1 der Gründe, BSGE 86, 1) oder aus prinzipiellen schutzzweckbezogenen Erwägungen (dazu BGH 3. November 2016 – III ZR 286/15 – Rn. 21).
34 (1) Hat der Betriebsrat – auf der Grundlage eines ordnungsgemäßen Beschlusses – in Ausübung seines Amts einen Rechtsanwalt für die Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechte beauftragt, erwirbt er einen Anspruch auf Freistellung von den dadurch verursachten erforderlichen Kosten. Entsprechendes gilt für die Beauftragung des Rechtsanwalts durch ein Betriebsratsmitglied infolge von dessen Amtsausübung. In dem Freistellungsanspruch liegt ein gesetzliches Schuldverhältnis vermögensrechtlicher Art (vgl. BAG 18. März 2015 – 7 ABR 4/13 – Rn. 13 [BB 2015, 2496 m. BB-Komm. Weller]). Tritt der Betriebsrat bzw. das Betriebsratsmitglied den Freistellungsanspruch an den beauftragten Rechtsanwalt ab, wandelt sich dieser in einen Zahlungsanspruch des beauftragten Rechtsanwalts gegen den Arbeitgeber. Handelt es sich nicht um erforderliche Kosten iSd. § 40 Abs. 1 BetrVG, entsteht kein Freistellungsanspruch. Eine Abtretung nach §§ 398 ff. BGB ist nicht möglich und ein gegen den Arbeitgeber erhobener Anspruch des beauftragten Rechtsanwalts auf Zahlung aus abgetretenem Recht wäre abzuweisen (vgl. BAG 22. November 2017 – 7 ABR 34/16 – Rn. 22).
35 (2) Für die Klärung derartiger Freistellungs- und Kostenerstattungsansprüche sind die Gerichte für Arbeitssachen nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG ausschließlich im Beschlussverfahren zuständig.
36 (a) Bei dem Umfang der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers nach § 40 Abs. 1 BetrVG handelt es sich um eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz iSd. § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG (ErfK/Koch 23. Aufl. ArbGG § 2a Rn. 3). Das betrifft auch die Erstattung oder Freistellung der von einem Betriebsratsmitglied gemachten Aufwendungen, wenn diese in einer betriebsrätlichen Tätigkeit rühren (vgl. BAG 18. Januar 1989 – 7 ABR 89/87 – zu B I der Gründe, BAGE 60, 385 [BB 1989, 1618]).
37 (b) Der Ausschließlichkeitscharakter der zugewiesenen Verfahrensart sowie deren Zweck und Ausgestaltung bedingen es, dass der Arbeitgeber im Fall der Begleichung einer ihm gestellten Kostennote eines vom Betriebsrat oder Betriebsratsmitglied in betriebsrätlicher Tätigkeit beauftragten Rechtsanwalts keinen Regress bei dem/den Betriebsratsmitglied/ern mittels der Regelungsinstrumente einer Geschäftsführung ohne Auftrag oder des Bereicherungsrechts – mit dem Argument, es habe sich nicht um erforderliche Kosten nach § 40 Abs. 1 BetrVG gehandelt – nehmen kann.
38 (aa) Die Zuständigkeit im Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 ArbGG ist exklusiv (vgl. GMP/Schlewing/Dickerhof-Borello 10. Aufl. ArbGG § 2a Rn. 2; Schwab/Weth/Walker 6. Aufl. ArbGG § 2a Rn. 4; GWBG/Waas ArbGG 8. Aufl. § 2a Rn. 2). Immer dann, wenn durch die Betriebsverfassung geregelte Rechte und Pflichten der Betriebsparteien im Streit sind, ist darüber im Beschlussverfahren als der dafür geschaffenen besonders geeigneten Verfahrensart zu entscheiden (vgl. BAG 17. Juni 2003 – 3 ABR 43/02 – zu B II 1 a der Gründe, BAGE 106, 301; 26. Mai 1992 – 10 ABR 63/91 – zu B 3 der Gründe, BAGE 70, 281 [BB 1993, 217]). Das Beschlussverfahren dient demnach der Klärung von Zuständigkeiten, Befugnissen und Pflichten der Betriebsverfassungsorgane (Helml/Pessinger/Helml ArbGG 5. Aufl. § 80 Rn. 2), der Abgrenzung von Kompetenzen im Bereich des Betriebsverfassungsrechts (BAG 17. Dezember 1974 – 1 ABR 131/73 – zu II 2 der Gründe, BAGE 26, 403) und dem Funktionserhalt der Betriebsverfassung (vgl. GWBG/Greiner ArbGG 8. Aufl. § 80 Rn. 3). Es unterliegt besonderen Maximen, die den im Beschlussverfahren zu entscheidenden Streitigkeiten Rechnung tragen (vgl. GMP/Spinner 10. Aufl. ArbGG § 80 Rn. 5). Nach § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG gilt – anders als im Urteilsverfahren – ein eingeschränkter Amtsermittlungs- bzw. Untersuchungsgrundsatz. Das Gericht hat die Tatsachen zu erforschen, die nach seiner Ansicht in Bezug auf den Verfahrensgegenstand entscheidungserheblich sind und ist damit dafür verantwortlich, dass die Entscheidung auf einem zutreffenden und vollständig aufgeklärten Sachverhalt beruht (vgl. BAG 15. November 2022 – 1 ABR 5/22 – Rn. 33 [BB 2023, 1728 m. BB-Komm. Sundermann]). Außerdem werden gemäß § 2 Abs. 2 GKG für das Beschlussverfahren Gerichtskosten nicht erhoben.
39 (bb) Diesem gesetzlichen Verfahrenskonzept liefe in Konstellationen wie der vorliegenden ein „Rückgriff“ des Arbeitgebers auf Betriebsratsmitglieder bei von ihm gezahlten, aber streitigen Rechtsanwaltskosten nach den Maßgaben der Geschäftsführung ohne Auftrag oder des Bereicherungsrechts zuwider, denn der Streit über eine vom Arbeitgeber erhobene Regressforderung ist dem Urteilsverfahren zugewiesen. Zwar ist die Klärung betriebsverfassungsrechtlicher Vorfragen im Urteilsverfahren nicht ausgeschlossen (vgl. etwa die Beispiele bei ErfK/Koch 23. Aufl. ArbGG § 2a Rn. 3). Mit der Annahme eines gesetzlichen Schuldverhältnisses nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag oder einer bereicherungsrechtlichen Abwicklung wäre aber perpetuiert, dass sich der Arbeitgeber die Stellung als Rückgriffsgläubiger erst verschafft und den betriebsverfassungsrechtlichen Streit über die Erforderlichkeit von Kosten, die ihm gegenüber als auf einer betriebsrätlichen Tätigkeit beruhend geltend gemacht werden, in einen anderen verfahrensrechtlichen Prinzipien unterliegenden, individualrechtlichen (Erstattungs-)Streit „verlagert“. Das führte zu einem Ergebnis, das weder sach- noch interessengerecht wäre (vgl. zu Billigkeitserwägungen beim Anwendungsausschluss von Geschäftsführung ohne Auftrag und Bereicherungsrecht auch BGH 23. September 1999 – III ZR 322/98 – zu II 2 b der Gründe). Es widerspräche insbesondere schutzwürdigen Interessen des Betriebsrats und seiner Mitglieder. Letztere müssen nicht damit rechnen, dass der Arbeitgeber ein ihm in Zusammenhang mit einer Betriebsratstätigkeit in Rechnung gestelltes Rechtsanwaltshonorar zwar begleicht, dieses aber sodann mit dem – ggf. auch berechtigten – Einwand, es handele sich um nicht unter § 40 Abs. 1 BetrVG fallende Kosten, von den Betriebsratsmitgliedern erstattet verlangt oder – wie im vorliegenden Streitfall – im Wege des Einbehalts vom Arbeitseinkommen in Höhe der Pfändungsfreigrenzen liquidiert. Schon wegen der besonderen faktischen Zugriffsmöglichkeit des Arbeitgebers auf das Arbeitseinkommen von Betriebsratsmitgliedern bewirkte dies dessen verfahrensrechtliche Privilegierung. Interessen des Arbeitgebers sind dagegen bei einem Ausschluss des Rückgriffs auf die Betriebsratsmitglieder in derartigen Fallgestaltungen nicht beeinträchtigt. Wenn der Arbeitgeber der Auffassung ist, dass ihm gegenüber geltend gemachte Rechtsanwaltskosten nicht iSd. § 40 Abs. 1 BetrVG erforderlich sind, kann er deren Übernahme schlicht verweigern. Der Betriebsrat bzw. das Betriebsratsmitglied hätte dann im Beschlussverfahren eine Klärung im Wege der Geltendmachung eines betriebsverfassungsrechtlichen Freistellungsanspruchs – oder der beauftragte Rechtsanwalt nach Forderungsabtritt im Wege der Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs – herbeizuführen. Gegebenenfalls mag sich der beauftragte Rechtsanwalt auch mit dem ihn beauftragenden Betriebsrat/Betriebsratsmitglied auseinandersetzen, zumal er als rechtskundiger Dritter davon auszugehen haben dürfte, als Gegenleistung für seine Tätigkeit im Zweifel „nur“ den unter dem Vorbehalt der Erforderlichkeit seiner Hinzuziehung iSd. § 40 Abs. 1 BetrVG stehenden betriebsverfassungsrechtlichen Freistellungsanspruch zu erhalten.
40 (cc) Dem Ausschluss der Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag sowie des Bereicherungsrechts steht nicht die Rechtsprechung des Senats zu § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG entgegen, wonach auch dann keine Pflicht des Arbeitgebers zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten besteht, die einem Betriebsratsmitglied im Zusammenhang mit im Urteilsverfahren zu verfolgender individualrechtlicher Ansprüche entstehen, welche – so etwa bei einer auf § 37 Abs. 2 oder Abs. 4 BetrVG gestützten Entgeltzahlungsklage – auf einer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsgrundlage beruhen (vgl. BAG 30. Juni 1993 – 7 ABR 45/92 – zu B II 2 und 3 der Gründe, BAGE 73, 314 [BB 1993, 2449]). Mit der an die Beklagte gerichteten anwaltlichen Gebührenforderung vom 3. Juli 2020 war schon keine unter § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG fallende Forderung erhoben. Vielmehr musste der Beklagten nach Inhalt und Umständen der Rechnungsstellung klar sein, dass eine auf § 40 Abs. 1 BetrVG gestützte Kostennote angebracht worden ist. Hiervon war sie auch ausgegangen, wie das Weiterleiten der Rechnung an den Betriebsrat ua. mit dem Hinweis, es fehle an einem erforderlichen Betriebsratsbeschluss, zeigt.
41 II. Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus § 288 Abs. 1 Satz 2, § 291 BGB.
42 III. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.