BAG: Sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung des Berufungsurteils - Unterschriften der mitwirkenden Richter - vorschriftsmäßige Besetzung
Das BAG hat mit Beschluss vom 18.9.2019 – 5 AZB 20/19 – wie folgt entschieden:
1. § 72b Abs. 1 ArbGG erfordert lediglich ein formal vollständig abgefasstes Urteil, also ein Urteil, das den Anforderungen der §§ 313 bis 313b ZPO, § 69 ArbGG entspricht. Dazu gehört, dass das Urteil des Landesarbeitsgerichts von sämtlichen Mitgliedern der Kammer, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, unterschrieben ist (Rn. 5).
2. Ob die Richter, die an dem Urteil des Landesarbeitsgerichts mitgewirkt und es unterschrieben haben, die „vorschriftsmäßige Besetzung“ iSd. § 547 Nr. 1 ZPO waren, ist für die sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung des Berufungsurteils ohne Belang, § 72b Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Hat das Landesarbeitsgericht die Revision nicht zugelassen und soll die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts gerügt werden, kann darauf (nur) eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72a Abs. 3 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG iVm. § 547 Nr. 1 ZPO gestützt werden (Rn. 15).
3. Für die Unterschrift der Richter, die an dem Urteil des Landesarbeitsgerichts mitgewirkt haben, ist grundsätzlich die Unterzeichnung mit vollem Familiennamen erforderlich, aber auch ausreichend. Dabei muss ein individualisierbarer Schriftzug erkennbar sein (Rn. 11).