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Arbeitsrecht
02.10.2019
Arbeitsrecht
LAG Berlin-Brandenburg: Massenentlassung - Konsultationsverfahren - unwiderrufliche Freistellung oder Kündigung anderer Arbeitnehmer*innen als vorweggenommene Entscheidung - "Betriebsrat" iSv. § 17 Abs. 2 KSchG

Das LAG Berlin-Brandenburg hat mit Entscheidung vom 11.7.2019 – 21 Sa 2100/18 – wie folgt entschieden:

1. Arbeitgeber*innen dürfen eine Entscheidung oder eine Maßnahme, die sie unmittelbar zwingt, eine Massentlassung vorzunehmen, erst treffen, wenn das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG abgeschlossen ist. Eine derartige Entscheidung oder Maßnahme kann auch die unwiderrufliche Freistellung oder Kündigung anderer Arbeitnehmer*innen sein, die für die Fortführung des Betriebs notwendig sind.

2. "Betriebsrat" iSv. § 17 Abs. 2 KSchG sind auch eine nach § 117 Abs. 2 BetrVG aufgrund Tarifvertrags gebildete Personalvertretung sowie die Schwerbehindertenvertretung nach § 177 SGB IX.

3. Eine Massenentlassungsanzeige ist unwirksam, wenn der oder die Arbeitgeber*in gegenüber der Agentur für Arbeit den Stand der Beratungen mit dem Betriebsrat irreführend darstellt. Eine irreführende Darstellung ist ua. gegeben, wenn er oder sie angibt, die beabsichtigte Massenentlassung mit dem Betriebsrat beraten zu haben, obwohl tatsächlich nur ein Austausch über die erforderlichen Informationen stattgefunden hat.

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