R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Arbeitsrecht
01.02.2019
Arbeitsrecht
BAG: Freigestelltes Betriebsratsmitglied - pauschale Zulage - Begünstigung

Das BAG hat mit Urteil vom 29.8.2018 – 7 AZR 206/17 – wie folgt entschieden:

1. Nach § 37 Abs. 2 BetrVG ist einem Betriebsratsmitglied während der Zeit der Erbringung erforderlicher Betriebsratstätigkeit das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen, das es verdient hätte, wenn es gearbeitet hätte. Zu dem weiterzuzahlenden Arbeitsentgelt zählen alle Vergütungsbestandteile, auch Zuschläge für Mehr-, Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, nicht dagegen Aufwendungsersatz (Rn. 31).

2. Eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, mit der einem Betriebsratsmitglied wegen seines Betriebsratsmandats die Zahlung einer Vergütung während der Betriebsratstätigkeit zugesagt wird, die über das nach § 37 Abs. 2 BetrVG zulässige Maß hinausgeht, begünstigt das Betriebsratsmitglied iSv. § 78 Satz 2 BetrVG in unzulässiger Weise. Eine derartige Vereinbarung ist nach § 134 BGB nichtig (Rn. 34).

3. Eine Vereinbarung, nach der ein nach § 38 Abs. 1 BetrVG freigestelltes Betriebsratsmitglied eine pauschalierte monatliche Zulage erhält, die der Abgeltung von Zeitzuschlägen dient, die das Betriebsratsmitglied beanspruchen könnte, wenn es nicht freigestellt wäre, sondern arbeiten würde, steht im Einklang mit § 37 Abs. 2 und § 78 Satz 2 BetrVG, wenn die Pauschale im Wesentlichen dem Durchschnitt der tatsächlichen hypothetischen Zuschlagsansprüche entspricht, die pauschale Zahlung also keine versteckte zusätzliche Vergütung enthält (Rn. 39). Hat das freigestellte Betriebsratsmitglied während der Dauer der Freistellung einen betriebsüblichen beruflichen Aufstieg nach § 37 Abs. 4 BetrVG erfahren, ist für die Ermittlung der hypothetischen Zuschlagshöhe darauf abzustellen, welche Zuschläge das Betriebsratsmitglied mit der Tätigkeit erzielt hätte, in die es zwischenzeitlich aufgestiegen ist (Rn. 40). Zur Ermittlung der hypothetischen Zuschlagshöhe kann bei einem vollständig freigestellten Betriebsratsmitglied ggf. eine Schätzung nach den Grundsätzen des § 287 Abs. 2 ZPO anhand der von vergleichbaren Arbeitnehmern geleisteten Tätigkeiten zu zuschlagsrelevanten Zeiten vorgenommen werden (Rn. 39).

stats