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Arbeitsrecht
27.06.2019
Arbeitsrecht
BAG: Betriebliche Altersversorgung - Hinterbliebenenversorgung - Spätehenklausel - unzulässige Benachteiligung wegen des Alters - ergänzende Vertragsauslegung

Das BAG hat mit Urteil vom 19.2.2019 – 3 AZR 198/18 – wie folgt entschieden:

Eine Spätehenklausel in einer Versorgungsordnung, die den Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung ausschließt, wenn die Ehe nach der Vollendung des 63. Lebensjahres des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers geschlossen wurde, kann diesen nach §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 AGG unzulässig wegen des Alters benachteiligen. Zwar unterfällt eine solche Klausel § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG (Rn. 25 ff.). Allerdings ist sie nur dann nach § 10 Satz 2 AGG angemessen, wenn der Ausschluss der Hinterbliebenenversorgung an ein betriebsrentenrechtliches Strukturprinzip wie etwa das Erreichen der festen Altersgrenze, den Eintritt eines Versorgungsfalls oder das Ende des Arbeitsverhältnisses anknüpft (Rn. 34).

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