Der BFH hat mit Urteil vom 16.4.2014 zu der Frage Stellung genommen, ob und unter welchen Voraussetzungen dem Erwerber bei einem so genannten „Cum- /Ex –Geschäft“ Kapitaleinkünfte im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und S. 4 i.V.m. (Abs. 2a a.F.) Abs. 5 EStG zuzurechnen sind.
Der BFH hat mit Urteil vom 16.4.2014 zu der Frage Stellung genommen, ob und unter welchen Voraussetzungen dem Erwerber bei einem so genannten „Cum- /Ex –Geschäft“ Kapitaleinkünfte im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und S. 4 i.V.m. (Abs. 2a a.F.) Abs. 5 EStG zuzurechnen sind.
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