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Arbeitsrecht
19.02.2015
Arbeitsrecht
BAG: Betriebsrente - regulierte Pensionskasse - Einstandspflicht - Anpassungsprüfung – Nebenintervention

Das BAG hat mit Urteil vom 30.9. 2014 — 3 AZR 617/12 – wie folgt entschieden:

1. Nach § 66 Abs. 1 ZPO kann nur derjenige, der ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit eine Partei obsiegt, dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten. Das setzt voraus, dass der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder zu dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar „rechtlich“ einwirkt. Ein bloß wirtschaftliches oder tatsächliches Interesse an dem Obsiegen der unterstützten Partei reicht für die Zulässigkeit der Nebenintervention nicht aus.

2. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, die über eine Pensionskasse durchgeführt werden, und macht die Pensionskasse von ihrem satzungsmäßigen Recht Gebrauch, Fehlbeträge durch Herabsetzung der Leistungen auszugleichen, hat der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG dem Versorgungsempfänger gegenüber im Umfang der Leistungskürzungen einzustehen. Das gilt auch dann, wenn er auf die Verwaltung des Vermögens und die Kapitalanlage der Pensionskasse sowie auf deren Beschlussfassungen keinen Einfluss nehmen konnte.

3. Nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfällt die Verpflichtung zur Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG, wenn die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung iSd. § 1b Abs. 2 BetrAVG oder über eine Pensionskasse iSd. § 1b Abs. 3 BetrAVG durchgeführt wird, ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden und zur Berechnung der garantierten Leistung der nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.

4. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nimmt über die Verweisung auf den nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzten Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung ausschließlich den in § 2 Abs. 1 Deckungsrückstellungsverordnung bestimmten Höchstrechnungszins in Bezug. Dieser Höchstrechnungszins - und nicht ein von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) genehmigter höherer Rechnungszins - ist auch dann maßgeblich, wenn der Arbeitgeber die betriebliche Altersversorgung über eine „regulierte“ Pensionskasse durchführt.

5. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG ist zwar auch auf Versorgungszusagen anwendbar, die vor dem Inkrafttreten der Bestimmung am 1. Januar 1999 erteilt wurden; allerdings gilt er nicht für laufende Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die vor dem Inkrafttreten der Deckungsrückstellungsverordnung am 16. Mai 1996 erteilt wurden.

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