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ZNER 2020, 535
OLG Nürnberg 
Zur Höhe des Entschädigungsanspruchs bei verspäteter Netzanbindung von Offshore-Windparks ([unbekannt] vom 21.09.2020, 3 U 1099.20, 1 HK O 28/19)

Die Vorschrift des § 17e Abs. 2 S. 1, Abs. 1 S. 1 EnWG (2014) ist dahingehend auszulegen, dass dem Betreiber einer Windenergieanlage auf See, der den Strom im Marktprämienmodell vermarktet, ein Entschädigungsanspruch wegen der verspäteten Netzanbindung auf einer Berechnungsgrundlage in Höhe von 19,4 ct/kWh zusteht. (Rn. 16 – 37)

OLG Nürnberg, ZNER 2020, 535-538 ([unbekannt] vom 21.09.2020, 3 U 1099.20, 1 HK O 28/19)

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