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ZNER 2020, 535
OLG Düsseldorf 
Maßgeblich für die Bestimmung der Kostenanteile i. S. d. § 11 Abs. 2 ARegV sind die tatsächlichen Verhältnisse des Basisjahres ([unbekannt] vom 19.08.2020, 3 Kart 776/19)

Kosten, die sich erst durch eine Veränderung der maßgeblichen Umstände nach dem Basisjahr als eigene Personalzusatzkosten des Netzbetreibers dar-stellen, sind nicht als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile im Sinne des § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 9, Nr. 11 ARegV zu qualifizieren.

OLG Düsseldorf, ZNER 2020, 535 ([unbekannt] vom 19.08.2020, 3 Kart 776/19)

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