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ZNER 2016, 366
OVG Münster 
Folgende Entscheidungen sind ausführlich auf unserer Homepage unter www.ZNER.org zu finden:: 17. Zu den Voraussetzungen eines Normenkontrolleilantrages nach § 47 Abs. 6 VwGO. (Beschluss vom 09.05.2016, 2 B 999/15.NE)

Eine im Bebauungsplanverfahren unterbliebene UVP-Prüfung begründet jedenfalls dann keinen schweren Nachteil oder sonstige dringende Gründe i.S.v. § 47 Abs. 6 VwGO, wenn sichergestellt ist, dass die erforderliche UVP-Prüfung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vor Inbetriebnahme des planungsrechtlich ermöglichten Vorhabens durchgeführt wird.

OVG Münster, ZNER 2016, 366 (Beschluss vom 09.05.2016, 2 B 999/15.NE)

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