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ZNER 2016, 441
Becker 

Editorial

Das letzte Heft des Jahres hat es noch einmal in sich. Schafhausen, der schon den Kampf um den Klimaschutzvertrag von Paris dargestellt hat (ZNER 2016, 175), setzt sich jetzt mit dem deutschen Klimaschutzplan 2050 auseinander. Dabei verarbeitet er die Eindrücke aus der Klimaschutzkonferenz von Marrakesch, wo sich Deutschland, das sich gern als Vorreiter der Klimaschutzpolitik aufspielt, blamiert hat.

Das Gezerre um den Klimaschutzplan, dauernd bis zum Abflug von Ministerin Hendricks nach Marrakesch, ist vor allem ein Armutszeugnis für die Sozialdemokratie. Minister Gabriel hat wieder einmal bewiesen, wer bei ihm am längeren Hebel sitzt: die Braun- und Steinkohlelobby. Es war nicht etwa die CDU/CSU, die die Endredaktion des Klimaschutzplans angehalten hat, sondern Gabriel. Aber es besteht Hoffnung; so Schafhausen.

Ein heißes Thema packt auch Claudio Franzius mit seinem Aufsatz „Erdkabel in der Stromnetzplanung“ an. Bisher hatten Freileitungen einen Vorrang beim Energieleitungsbau. Die am 31.12.2015 in Kraft getretene Novelle ordnet jetzt einen Vorrang der Erdverkabelung für bestimmte Übertragungsleitungen an. Damit hatte sich bekanntlich die CSU im beharrlichen Kampf gegen Südlink durchgesetzt. Franzius zeigt die zahlreichen Fragen auf.

Außerdem ist am 6. Dezember die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Atomausstieg gefallen. Der Weg dahin wird in dem Buch von Markus Ludwigs, Der Atomausstieg und seine Folgen, dargestellt. Florian Emanuel, Mitarbeiter von Alexander Roßnagel, einer der Konstrukteure des Atomausstiegs, rezensiert dieses Buch. Und wer hat gewonnen?

Der Atomausstieg, aber mit Abstrichen. Der Ausstieg aus dem Ausstieg aus dem Ausstieg ist „weitgehend“ verfassungsmäßig. Die lange (73 Seiten) und sehr komplexe Entscheidung schafft zwar kein neues Enteignungsrecht, kommt aber RWE und Vattenfall wegen besonderer „historischer Umstände“ (Rz 299) entgegen. Diese Umstände liegen darin, dass die beiden Konzerne darauf vertrauen durften, dass sie ihnen bereits durch das Ausstiegsgesetz 2002 zugewiesenen Reststrommengen „konzernintern“ verwerten könnten.

Bei RWE war das die Folge eines Vergleichs zur Beendigung eines Rechtsstreits vor dem BGH betreffend Mülheim-Kärlich. Bei Vattenfall – deren Verfassungsbeschwerde ausnahmsweise aus europarechtlichen Gründen zulässig war, obwohl Vattenfall dem Staat Schweden gehört – betrafen die besonderen Umstände das Kernkraftwerk Krümmel. Das hatte der Ausstiegsgesetzgeber 2002 fehlerhafterweise in die „erste Abschaltgruppe“ eingeordnet.

Der Gesetzgeber muss diese Sonderfälle bis 30. Juni 2018 regeln. Eine salomonische Entscheidung des Ersten Senats, die vor allem den damals zuständigen Bundesumweltminister Röttgen zufriedenstellen dürfte.

Peter Becker

 
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