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ZNER 2014, 275
OLG Düsseldorf 
9. Zur Auslegung der §§ 4 Abs. 1, 23 Abs. 2a und 34 Abs. 6 ARegV (Beschluss vom 09.04.2014, VI-3 Kart 277/12 (V))

Nach dem EnWG ist eine Beschwerde statthaft, wenn die Beschwerdeführerin den angegriffenen Bescheid über die Genehmigung einer Investitionsmaßnahme bei verständiger Würdigung so verstehen durfte, dass die Bundesnetzagentur eine Verpflichtung zur Anpassung der Erlösobergrenze der folgenden Regulierungsperiode, hier durch Ansatz eines Abzugsbetrags nach § 23 Abs. 2a ARegV, festschreiben wollte.

OLG Düsseldorf, ZNER 2014, 275-278 (Beschluss vom 09.04.2014, VI-3 Kart 277/12 (V))

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