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ZNER 2018, 488
VGH Kassel 
26. Zuständigkeit für nachträgliche Anordnung aus artenschutzrechtlichen Gründen (Beschluss vom 18.07.2018, 4 B 1273/18)

Für nachträgliche Anordnungen (WEA-Betriebsbeschränkung bei Ansiedlung des Schwarzstorchs) im Rahmen eines immissionsschutzrechtlich genehmigten WEA-Betriebs ist in Hessen die untere Naturschutzbehörde zuständig.

VGH Kassel, ZNER 2018, 488 (Beschluss vom 18.07.2018, 4 B 1273/18)

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