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ZNER 2017, 285
OLG Düsseldorf 
15. Eine Erweiterungsinvestition i.S.d. § 23 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV liegt auch dann vor, wenn die neue Investition einen Teil der Versorgungsleistung des alten übernimmt [Nur Leitsätze] (Beschluss vom 17.05.2017, VI-3 Kart 164/15 (V))

Der Neubau eines Schalthauses und die Neuerrichtung der für seine Anbindung erforderlichen Leitungen sind auch dann als Erweiterungs- und nicht als Umstrukturierungsinvestition zu qualifizieren, wenn das neu zu errichtende Schalthaus einen Teil der Versorgungsleistung des bisher allein bestehenden Schalthauses übernimmt. Die Aufteilung der Versorgungsleistung auf dann zwei Schalthäuser stellt lediglich eine Umorganisation und keine Umstrukturierung des Netzes dar.…

OLG Düsseldorf, ZNER 2017, 285 (Beschluss vom 17.05.2017, VI-3 Kart 164/15 (V))

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