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ZNER 2017, 285
OLG Düsseldorf 
14. § 23 Abs. 7 ARegV ist auf Investitionsmaßnahmen eines Verteilernetzbetreibers in die Höchst- oder die Umspannebene Höchst-/Hochspannung nicht anwendbar [Nur Leitsatz] (Beschluss vom 26.04.2017, VI-3 Kart 215/15 (V))

§ 23 Abs. 7 ARegV ist weder direkt noch analog auf Investitionsmaßnahmen eines Verteilernetzbetreibers in die Höchstspannungsebene oder die Umspannebene Höchst-/Hochspannung anwendbar.

OLG Düsseldorf, ZNER 2017, 285 (Beschluss vom 26.04.2017, VI-3 Kart 215/15 (V))

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