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ZNER 2010, 192
VG Minden 
12. Rotmilan und Windkraft – Kein „1.000m-Tabubereich“ (Urteil vom 10.03.2010, 11 K 53/09)

Allein der Umstand, dass ein Rotmilanhorst näher als 1.000m zum WEA-Standort liegt (hier: 530 und 800m), führt nicht dazu, dass das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG dem Vorhaben entgegensteht.

VG Minden, ZNER 2010, 192-199 (Urteil vom 10.03.2010, 11 K 53/09)

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