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ZLR 2020, 822
Vergho 
Anmerkung zu LG Stuttgart, Beschluss vom 05.08.2020, 176 Js 42172/15

Selbst die pandemiebedingte Krisensituation und die hiermit verbundenen wirtschaftlichen Einbußen waren für das Landgericht Stuttgart kein Grund, das Unterbleiben der weiteren Vollstreckung der in einem Strafverfahren angeordneten Einziehung von Vermögenswerten gegenüber einem Lebensmittelunternehmen wegen Unverhältnismäßigkeit anzuordnen. Vor Vollstreckungserleichterungen seien zunächst Ausgabensenkungen bei Gehältern und Firmenfahrzeuge für die Geschäftsführer des betroffenen Lebensmittelunternehmens nachzuweisen. …

Vergho, ZLR 2020, 822-828

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